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Die kuriosesten Arbeits- und Wegeunfälle – Versicherungsfall oder nicht?

Es gibt Dinge, die kann es eigentlich gar nicht geben. Das trifft auf kaum einen Bereich so zu wie Unglücke und Unfälle. Hier scheint wie kaum anderswo „Murphys Gesetz“ zu gelten. Dieses besagt nichts anderes, als dass immer alles schiefgeht, was nur schiefgehen kann. Unfälle bei der Arbeit und in der Freizeit sind ein hervorragendes Beispiel, um genau das zu demonstrieren.

Immerhin müssen sich Unfallversicherungen und Gerichte jedes Jahr mit etlichen kuriosen und weniger kuriosen Fällen beschäftigen. Im Kern steht dabei oft die Frage: Handelt es sich um einen Arbeitsunfall oder nicht? Davon hängt schließlich ab, ob die gesetzliche Unfallversicherung zahlt, oder ob die Geschädigten ohne private Zusatzversicherung leer ausgehen. Grund genug, einmal einen Blick auf zehn kuriose Fälle zu werfen.

Fall 1 – In der Kantine auf Salatsauce ausgerutscht

Unser erster Fall ist gleich ein echtes Kuriosum oder haben Sie schon einmal von einem Kollegen bzw. einer Kollegin gehört, die beim Mittagsessen in der Kantine auf Salatsoße ausgerutscht ist? Genau das ist jedoch passiert. Das Problem: Im Normalfall ist das Mittagessen nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, da es sich um keine zur Erfüllung der Arbeit notwendige Tätigkeit handelt.

Ein Mann aus Baden-Württemberg rutschte beim Besuch der Kantine auf verschütteter Salatsauce aus und brach sich dabei den Ellenbogen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ordnete das Essen in der Betriebskantine der privaten Nahrungsaufnahme zu. (Az.: L 6 U 1735/12) Damit muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen. Also: Vorsicht in der Kantine! Machen Sie lieber einen großen Bogen um Saucenflecken.

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Fall 2 – Am Schaschlikspieß erstickt

Im Leben kommt es auf die Details an. Und so sind es auch im folgenden Fall die Kleinigkeiten, die einen tragischen Zwischenfall in der Betriebskantine doch zu einem Arbeitsunfall gemacht haben – und damit auch zu einem Fall für die gesetzliche Unfallversicherung. Während eines Mittagessens unterhielt sich ein Mitarbeiter mit seinem Vorgesetzen über die Planung eines bevorstehenden Kundengesprächs.

Tragischerweise wurde dem Mann das servierte Schaschlik zum Verhängnis. Aus ungeklärter Ursache verschluckte sich der Mann an einem Schaschlikspieß und erstickte daran. Ein Gericht sprach den Hinterbliebenen Todesfallleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Zur Begründung hieß es:

Während des Mittagessens wurde sich konkret über berufliche Dinge, die dem Betriebsziel dienten ausgetauscht. Ferner betonte das Gericht, dass der Verstorbene sich bei einem privaten Essen mehr auf das Essen konzentriert hätte, was die Wahrscheinlichkeit für einen solchen Unfall minimiert hätte. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich also um einen Arbeitsunfall.

Fall 3 – Beamter fällt bei der Arbeit vom Stuhl

Sie sind verbeamtet? Dann springen Sie am besten weiter zum nächsten Fall, denn dieser hier bedient ein ganz fieses Klischee. Im Zentrum steht nämlich der Arbeitsunfall eines Beamten. Der betreffende Zeitgenosse hat sich nämlich während seiner Dienstzeit eine kleine Auszeit am Schreibtisch genommen und ein kleines Nickerchen gemacht.

Ungeschickterweise ist der Beamte während seines Schläfchens vom Stuhl gefallen und hat sich dabei einen Bruch des Nasenbeins zugezogen. Vor Gericht ging es letztlich darum, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Das Urteil der Juristen überrascht.

Tatsächlich handelt es sich nach Ansicht der Richter um einen Arbeitsunfall, womit die gesetzliche Unfallversicherung in der Pflicht steht. In der Urteilsbegründung heißt es: Schläft der Arbeitnehmer durch Anstrengung oder Überarbeitung ein und verletzt sich dabei, muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen. Für einige ist das wohl eine gute Nachricht.

Arbeitsunfall im Home-Office

Da immer mehr Menschen mobil arbeiten, ist die Frage wichtig geworden, ob ein Unfall zu Hause oder anderswo als Arbeitsunfall gilt. Die Rechtsprechung hat hier nachgearbeitet und im Juli 2021 festgelegt, dass dienstliche Tätigkeiten beim mobilen Arbeiten unfallversichert sind.

So ist es beispielsweise ein ganz normaler Wegeunfall, wenn jemand vom Küchentisch, auf dem sein Laptop steht, aufsteht und auf dem Weg zur Toilette ausrutscht, wobei er sich den Arm bricht.

Fall 4 – Verhängnisvolles Eis

Ein sehr kurioser Fall beschäftigte das Sozialgericht Heilbronn (Az.: S 13 U 1513/11). Es war ein heißer Sommertag, als sich ein KFZ-Mechaniker bei der Arbeit in einer Werkstatt etwas abkühlen wollte. Immerhin mussten die Mechaniker in der Werkstatt bei Raumtemperaturen von rund 30 Grad Celsius schwitzen.

Um sich etwas abzukühlen, wollte sich der Mechaniker, während ohnehin nichts zu tun war, am benachbarten Kiosk ein Eis holen. Und das, obwohl kurz zuvor die Mittagspause war. Seine wohlverdiente Abkühlung genehmigte sich der Mechaniker vor dem Hallentor. Dabei hatte er allerdings nicht damit gerechnet, dass ein anderer KFZ-Mechaniker die Tür aufriss.

Durch die aufschlagende Tür verletzte sich der Mann am Fuß. Auch hier urteilte das Gericht: Arbeitsunfall! Warum? Ganz einfach: Die Richter gingen davon aus, dass der Mann seinen Arbeitsplatz nur verlassen hatte, um sich abzukühlen. Ohne eine Abkühlung sei die Arbeit bis zum Ende der Schicht bei der gegebenen Hitze nicht durchzuhalten gewesen.

Fall 5 – Vom eigenen Hund umgerannt

Wer Hunde hat, der weiß aus erster Hand, wie überschwänglich Begrüßungs- und Verabschiedungsrituale ausfallen können. Mit einem solchen Ritual musste sich bereits das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt beschäftigen (Az.: L 6 U 12/12). Im vorliegenden Fall war ein Versicherungsmakler auf dem Weg zum Auto, um zur Arbeit zu fahren.

Bevor der Mann in sein Fahrzeug steigen konnte, wollte sich der Schäferhund der Familie noch gebührend verabschieden. Dabei rannte der Vierbeiner den Versicherungsmakler jedoch um. Dieser stürzte und verletzte sich am Bein.

Da sich der Unfall nach Ansicht des Mannes auf dem Arbeitsweg ereignete, stand die Frage nach der Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung im Raum. Das zuständige Landessozialgericht gab dem Mann Recht. Laut Auffassung der Juristen war die Verabschiedung durch den Hund lediglich eine geringfügige und unerhebliche Unterbrechung des direkten Arbeitswegs. Das Urteil lautete also: Arbeitsunfall!

Der Durchgangsarzt

Bei Arbeitsunfällen kommt der Durchgangsarzt oder D-Arzt ins Spiel. Da eine unfallmedizinische Heilbehandlung bei Unfällen während der dienstlichen Tätigkeit gewährleistet sein muss, bestellen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Durchgangsärzte. Dies sind in der Regel Unfallchirurgen, die eine Ersteinschätzung vornehmen und weitere Fachärzte hinzuziehen oder die Behandlung selbst übernehmen.

Wenn der Betroffene nicht zuerst zu einem Durchgangsarzt gegangen ist, muss ihn der aufgesuchte Arzt dorthin überweisen. Die freie Arztwahl gilt also nicht bei Arbeitsunfällen.

Fall 6 – Rauchen kann rutschig sein

Gilt das Rauchen in der Pause eigentlich als Arbeitszeit oder ist es reines Privatvergnügen? Das ist wichtiger, als Sie denken und kann sich in erheblichem Maße auf den Versicherungsschutz im Schadensfall auswirken. Im zugrundeliegenden Fall legte eine Pflegehelferin eine Raucherpause ein. Dazu musste sie das Gebäude wegen des geltenden Rauchverbots verlassen.

Während Sie sich auf dem Rückweg befand, kollidierte sie mit dem Hausmeister der Einrichtung. Während der Kollision fiel ein Putzeimer mit Seifenwasser zu Boden. Die Raucherin rutschte auf dem Putzwasser aus und brach sich einen Arm. Daraufhin klagte die Raucherin vor dem Berliner Sozialgericht, da es sich nach ihrer Ansicht um einen Arbeitsunfall handelte.

Das sahen die Richter anders (AZ.: S 68 U 577/12). Im Urteil heißt es, dass das Rauchen eine rein private Angelegenheit sei, die mit der Ausübung der Berufstätigkeit nichts zu tun habe. Folglich gibt es keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Fall 7 – Was ist bei höherer Gewalt?

Nicht immer passieren Unfälle durch eigene Fehler oder das Mitwirken anderer Menschen. Haben Sie sich beispielsweise schon einmal gefragt, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, wenn Sie bei der Arbeit von einem Blitz getroffen werden? Das Schlagwort lautet hier höhere Gewalt. Tatsächlich mussten sich Gerichte in der Vergangenheit schon häufiger mit dieser Fragestellung beschäftigen.

Was etwa, wenn Sie während der Arbeit von einer Flutwelle getroffen oder von einem Blitz erwischt werden? Laut Ansicht des Bundessozialgerichts ist es in solchen Fällen von höherer Gewalt entscheidend, ob es sich um eine sogenannte „allgemeinwirkende Gefahr“ handelt. Wird etwa ein Arbeiter auf einem Gerüst während der Arbeit von einem Blitz getroffen, handelt es sich um einen Fall für die gesetzliche Unfallversicherung.

Werden Sie dagegen infolge einer Überschwemmung verletzt, sind die Aussichten schlecht. Der Auffassung des Bundessozialgerichts nach (AZ.: 2 RU 32/87) handelt es sich hier um eine allgemein wirkende Gefahr, von der auch andere Menschen betroffen sind. Dementsprechend gilt ein solcher Unfall nicht als Arbeitsunfall.

Lohnfortzahlung und Berufsgenossenschaft

Wie bei jedem Arbeitsausfall zahlt der Arbeitgeber auch nach einem Unfall zunächst sechs Wochen lang den Lohn weiter. Danach würde ohne Unfall das Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Bei einem Arbeitsunfall zahlt dagegen die Berufsgenossenschaft das sogenannte Verletztengeld ab der siebten Woche.

Bleibt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent zurück, wird eine Verletztenrente gezahlt. Bei einer Minderung von beispielsweise 100 Prozent zahlt die Berufsgenossenschaft zwei Drittel des bisherigen Verdienstes. Unter Umständen ein Leben lang.

Fall 8 – Toilettengänge können gefährlich sein

Wenn Sie wüssten, wie viele Unfälle sich jährlich auf Toiletten ereignen, wären Sie überrascht. Immer wieder beschäftigen „Toiletten-Unfälle“ am Arbeitsplatz die Gerichte. Ein Fall aus Bayern mutet besonders kurios an. Ein Frau aus Bayern saß auf der Toilette und hatte scheinbar vergessen, die Tür abzuschließen.

Zu ihrem Unglück wollte eine Kollegin ebenfalls auf die scheinbar unbesetzte Toilette und schlug ihr dabei die Tür ins Gesicht. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Bayern handelte es sich dabei nicht um einen Arbeitsunfall. Die Begründung wirkt überraschend: Während der Arbeit ist lediglich der Weg zur und zurück von der Toilette versichert. Das Verrichten der Notdurft selbst fällt jedoch nicht in den versicherten Bereich, da dies ausschließlich privater Natur ist.

Ähnlich erging es einem Polizeibeamten vor dem Verwaltungsgericht München. Dieser klemmte sich in einer Zwischentür den Mittelfinger und wollte dies daraufhin als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Mit der gleichen Begründung konnte sich der Polizeibeamte die Anerkennung als Arbeitsunfall abschminken.

Fall 9 – Sturz von der Bierbank

Im Rahmen einer Klassenfahrt besuchte eine Klasse gemeinsam mit ihren Lehrern das Münchner Frühlingsfest. Dabei ließ es die Klasse zusammen mit den Aufsichtspersonen ordentlich krachen. Dank der guten Stimmung tanzten einige Schülerinnen gemeinsam mit einer Lehrerin auf einer Bank des Festzelts. Plötzlich kippte die Bank um, sodass die Lehrerin zu Fall kam.

Durch den Sturz verletzte sich die Frau so schwer am Rücken, dass sie in ein Krankenhaus eingeliefert werden musste. Die betroffene Frau wollte ihren Sturz als Arbeitsunfall geltend machen. Dieser Meinung schloss sich auch das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom Januar 2014 an (AZ.: 1 K 173/13).

In der Begründung heißt es, dass der Besuch des Festes bzw. des Bierzelts ein fester Programmpunkt der Klassenfahrt gewesen ist. Demzufolge kam die Frau lediglich ihren Pflichten als Betreuungs- und Aufsichtsperson nach. Bei dem Sturz von der Bierbank handelte es sich also um einen Arbeitsunfall samt Leistungspflicht für die gesetzliche Unfallversicherung.

Unfälle während der Dienstreise

Ein Arbeitnehmer, der sich auf einer Dienstreise befindet, ist nicht während der gesamten Dauer der Reise unfallversichert. Grundsätzlich gelten die gleichen Voraussetzungen wie sonst auch, sodass die mit der Arbeit und der Dienstreise zusammenhängenden Tätigkeiten versichert sind. Dazu gehören:

– Vorbereitung der Dienstreise (z.B. Kauf einer Fahrkarte)

– Ankunft am Ort der Dienstreise (z.B. Hotelzimmer beziehen)

– Hin- und Rückweg zur Unterkunft (z.B. Fahrt zum Kunden)

– Arbeitstätigkeiten (z.B. Montage vor Ort)

Nicht versichert sind also private Aktivitäten wie der Aufenthalt im Hotel, das Essen oder der abendliche Entspannungsspaziergang.

Fall 10 – Arbeitsunfall beim Sonntagsspaziergang?

Ganz klar, das ist unmöglich, oder? Nicht ganz. Im Kern der Sache steht ein 60 Jahre alter Arbeitnehmer. Dieser wurde während eines Sonntagsspaziergangs auf einem Zebrastreifen von einem Auto erfasst und verletzt. Der Arbeitnehmer wollte das ganze als Arbeitsunfall anerkennen lassen und damit die Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen.

Es wird Sie verwundern, aber das zuständige Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Geschädigten (AZ.: S 6 U 545/14). Der Grund für die Einstufung als Arbeitsunfall liegt darin, dass sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls in Kur befand, um sein Körpergewicht auf ein gesundes Maß zu senken.

Den Spaziergang gab der Mann mit dem Motiv an, den Abnehmerfolg auch am Sonntag unterstützen zu wollen. Dem stimmten die Richter zu und werteten den Unfall beim Sonntagsspaziergang als Arbeitsunfall.