Pflegegrad 3: Das müssen Sie zu Leistungen und Voraussetzungen wissen

Gesund altern und lange leben. Das ist ein Ziel vieler Menschen. Doch leider spielt das Leben nicht immer mit. Ob nun das Alter zuschlägt und Pflege notwendig macht oder ob die Pflegebedürftigkeit durch einen Unfall hervorgerufen wird, spielt keine Rolle. Wichtig ist nur, dass Pflegebedürftige die Pflege bekommen, die sie benötigen.

Um das zu gewährleisten, hat es in der Vergangenheit immer wieder Pflegereformen gegeben. Mit der letzten Reform, die zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, hat sich die Position pflegebedürftiger Menschen deutlich verbessert.

Aus den bisher nur drei Pflegestufen sind mittlerweile fünf Pflegegrade geworden. Jeder Pflegegrad ist dabei mit bestimmten Voraussetzungen und Leistungsansprüchen gekoppelt. Erfahren Sie, welche Leistungen Ihnen mit Pflegegrad 3 zustehen und welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen.

Was bedeutet Pflegegrad 3?

Der Pflegegrad 3 ist der mittlere der neuen fünf Pflegegrade. In § 15 SGB XI ist festgeschrieben, wer einen Pflegegrad 3 erhält. Dies trifft auf Personen zu, die eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag oder ihrer Fähigkeiten“ haben. Darüber hinaus müssen diese Beeinträchtigungen dauerhaft für mindestens sechs Monate anhalten.

Es ist also auch möglich, dass das der Pflegegrad 3 zeitweise für einige Jahre erteilt wird, bis sich der Zustand wieder bessert. Ausschlaggebend ist ein Gutachten, das den Zustand des Antragsstellers objektiv einschätzt. Verantwortlich für die Begutachtung gesetzlich Versicherter ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK).

Bei Privatversicherten übernehmen Gutachter des privaten Unternehmens MEDICPROOF diese Aufgabe. Die Einschätzung erfolgt anhand eines genormten Fragenkatalogs, der insgesamt sechs Module mit je bis zu 16 Kriterien umfasst. Um den Pflegegrad 3 zu erhalten, müssen im Gutachten mindestens 47,5 Punkte erreicht werden.

Umstellung: Aus Pflegestufe wird Pflegegrad

Die offensichtlichste Änderung der Pflegereform im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II) ist die Erhöhung der ehemals drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade. Damit hat die Politik zum 1. Januar 2017 dem Umstand Rechnung getragen, dass beispielsweise an Demenz leidende Menschen von der bisherigen Regelung benachteiligt worden sind.

Durch die Einführung der neuen Pflegegrade profitieren nun deutlich mehr Menschen von den Leistungen der Pflegekassen. Ausschlaggebend ist nach den neuen Beurteilungskriterien nämlich nicht mehr der Pflegeaufwand in Minuten, sondern die tatsächliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit der Person.

Welche Voraussetzungen muss ich für Pflegegrad 3 erfüllen?

Basis der Begutachtung ist das sogenannte „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA). Dabei handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren, das in den Kategorien „Mobilität“, „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“, „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“, „Fähigkeiten zur Selbstversorgung“, „Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen“ sowie „Gestaltung sozialer Kontakte und des Alltagslebens“ den tatsächlichen Einschränkungsgrad ermittelt. Die einzelnen Module werden entsprechend ihrer Bedeutung für die Einschränkung der Selbstständigkeit gewichtet.

ModulBeschreibungGewichtung
MobilitätKann sich die Person noch selbständig in ihrem Alltag bewegen und wenn ja, in welchem Umfang? Typische Beurteilungskriterien sind Treppensteigen, freies Stehen, Aufstehen und Co.10 %
Kognitive und kommunikative FähigkeitenIst die begutachtete Person dazu in der Lage, selbstständig Entscheidungen zu treffen? Kann sie ihre Bedürfnisse adäquat mitteilen? Ist es der Person möglich, sich örtlich und zeitlich zu orientieren oder zielgerichtet Gespräche führen?7,5 %
Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenZeigt die betroffene Person aggressives, ängstliches oder anderweitig auffälliges Verhalten? Bestehen eventuell psychische Auffälligkeiten wie Wahnvorstellungen, Verfolgungswahn etc.?7,5 %
Fähigkeit zur SelbstversorgungIst die Person noch dazu in der Lage, sich selbstständig in einem eigenen Haushalt zu versorgen? Kann sich der Betroffene noch selbst pflegen, ernähren und der Körperhygiene nachgehen?40 %
Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten AnforderungenIst die Person durch eine Erkrankung auf Therapien und Hilfemaßnahmen angewiesen? Muss zum Beispiel eine regelmäßige Dialyse sichergestellt werden oder sind Verbandswechsel nötig?20 %
Gestaltung sozialer Kontakte und des AlltagslebensWie steht es um regelmäßige Sozialkontakte? Ist der Tagesablauf noch selbstständig regelbar?15 %

Widerspruch gegen den Pflegebescheid lohnt sich häufig

Die Begutachtung ist komplex und zudem von der Tagesform des zu Begutachtenden und des Gutachters abhängig. Dementsprechend können sich leicht Fehler oder Fehlurteile einschleichen. Das schlägt sich auch in den Zahlen nieder, denn schätzungsweise ein Drittel aller Erstanträge auf einen bestimmten Pflegegrad werden abgelehnt.

Häufig liegt es daran, dass im Gutachten nicht alle Diagnosen und Befunde bedacht und vorgelegt werden. In anderen Fällen wiederum schämen sich die Pflegebedürftigen für ihre Lage und wollen sich gegenüber dem Gutachter so selbstständig wie möglich präsentieren. Das ist ein Fehler, denn beim NBA entscheiden Kleinigkeiten.

Schon ein halber Punkt kann darüber entscheiden, ob Sie in Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 eingruppiert werden. Insbesondere wenn es knapp ist, lohnt sich ein Widerspruch binnen vier Wochen in jedem Fall. Aber beachten Sie: Bereiten Sie sich optimal auf das Wiederholungsgutachten vor. Pflegeberater stehen Ihnen hier als Ansprechpartner zur Seite.

Punkte für die Pflegegradeinstufung

PflegegradPunkte
Pflegegrad 112,5 bis unter 27 Punkte
Pflegegrad 227 bis unter 47,5 Punkte
Pflegegrad 347,5 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 470 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 590 bis 100 Punkte

Pflegegrad 3: Welche Leistungen stehen mir zu?

Die Leistungen der fünf Pflegegrade sind teils identisch, teils gestaffelt. Während etwa die Höhe der Betreuungs- und Entlastungsleistungen in allen Pflegegraden gleich bleibt, steigen das Pflegegeld und der Zuschuss für Pflegesachleistungen mit jedem Pflegegrad an. Diese Leistungen stehen Ihnen in Pflegegrad 3 zu:

1. Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Ganz gleich, ob Haushaltshilfe, Einkaufshilfe, Putzkraft oder eine Begleitkraft für Spaziergänge – die Betreuungs- und Entlastungsleistungen sollen Pflegebedürftige bei der Finanzierung dieser alltäglichen Erleichterungen unterstützen. Der Zuschuss für diese Dienstleistungen liegt in Pflegegrad 3 ebenso wie in allen anderen Pflegegraden bei 125 Euro pro Monat.

2. Pflegehilfsmittel & Hausnotruf
Je größer die Einschränkung der Selbstständigkeit, desto mehr Sicherheit stiftet im Fall der Fälle ein funktionierendes Hausnotrufsystem. Aus diesem Grund beteiligt sich die Pflegekasse mit einem monatlichen Zuschuss von 23 Euro an den laufenden Kosten des Hausnotrufs. Ein ebenfalls nicht zu unterschätzender Punkt ist der Zuschuss im Rahmen von 40 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel bzw. Pflegeverbrauchsmittel.

In diesen Bereich fallen unter anderem Infektionsschutzhandschuhe, Inkontinenzunterlagen, Schutzkittel, Desinfektionsartikel sowie medizinischer Mundschutz. Die Rechnung ist einfach: Je höher der Pflegeaufwand, desto höher sind die Kosten für das Verbrauchsmaterial.

3. Wohngruppenzuschuss
Jeder Mensch möchte so lange wie möglich selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden leben. Durch Wohngruppen bzw. Wohngemeinschaften ist das auch für Menschen möglich, die im Alltag in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind. Frei nach dem Motto „gemeinsam sind wir stark“ fördern die Rentenkassen das eigenständige Leben bzw. das Leben in heimischer Umgebung durch einen einmaligen Wohngruppenzuschuss von 2.500 Euro.

Darüber hinaus haben Sie bei der Gründung einer Wohngruppe Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 214 Euro monatlich, um eine Organisationskraft zu beschäftigen. Wichtig: Diese Person darf keine pflegerischen Tätigkeiten übernehmen.

4. Wohnraumanpassung
Unabhängig davon, ob Sie eine Wohngruppe gründen möchten oder weiterhin im gewohnten häuslichen Umfeld leben: Der Pflegebedarf bringt in der Regel die Notwendigkeit für die barrierefreie Wohnraumanpassung mit sich.

Ob nun die Verbreiterung von Türen, der Einbau einer ebenerdigen Dusche, eine rollstuhlgerechte Küche oder ein Treppenlift. All diese Dinge kosten viel Geld. Mit Pflegegrad 3 haben Pflegebedürftige einen einmaligen Anspruch auf bis zu 4.000 Euro von der Pflegekasse für die Wohnraumanpassung.

Vierfach von Zuschüssen profitierenI

Eine Wohngruppe (zum Beispiel eine Senioren-WG) zu gründen hat einen weiteren Vorteil. Pro Wohngemeinschaft sind nämlich bis zu vier Bewohner mit jeweils mindestens einem Pflegegrad 1 zum Bezug eines Zuschusses zur Wohnraumanpassung berechtigt.

Auch der Wohngruppenzuschuss sowie der Zuschuss zur Beschäftigung einer Organisationskraft wird für bis zu vier Personen pro Wohngemeinschaft gezahlt. Damit liegt der maximale Zuschuss für die Wohnraumanpassung bei 16.000 Euro. Eine Summe, mit der sich eine Menge bewegen lässt.

5. Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine der Hauptleistungen in Pflegegrad 3. Dieses wird immer dann an den Berechtigten ausgezahlt, wenn dieser in den eigenen vier Wänden durch einen Angehörigen gepflegt wird. Bei einem anerkannten Pflegegrad 3 beträgt das monatliche Pflegegeld 545 Euro.

6. Pflegesachleistungen

Die Pflegesachleistung ist das Gegenstück zum Pflegegeld. Die Pflegekasse versteht darunter allerdings keine materiellen Sachleistungen. Vielmehr handelt es sich um die Kostenübernahme für pflegerische Dienstleistungen, wie zum Beispiel die Pflege durch den ambulanten Pflegedienst.

Die Pflegesachleistung wird nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Dienstleister. In Pflegegrad 3 liegen die Pflegesachleistungen für die Versorgung bei 1.298 Euro pro Monat.

7. Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflege fällt in die Kategorie der teilstationären Pflege. Kann beispielsweise die adäquate pflegerische Versorgung im häuslichen Umfeld nicht zu 100 Prozent sichergestellt werden, greift häufig die Tages- und Nachtpflege. Diese wird in professionellen Pflegeeinrichtungen durchgeführt.

Für diese Leistung zahlen die Pflegekassen bei einem vorhandenen Pflegegrad 3 bis zu 1.298 Euro pro Monat. Neben der eigentlichen Betreuung umfasst der Zuschuss auch die Kosten für den Transport vom Wohnort zur Einrichtung und zurück.

8. Kurzzeitpflege

Pflegebedürftigkeit muss nicht zwangsweise dauerhaft bestehen. Ist beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt noch professionelle Pflege in einem Pflegeheim notwendig, kommt die Kurzzeitpflege infrage. Personen mit anerkanntem Pflegegrad 3 können die Kurzzeitpflege für bis zu 28 Tage pro Jahr in Anspruch nehmen und erhalten dafür einen Zuschuss von maximal 1.612 Euro jährlich.

9. Verhinderungspflege

Angehörige, die sich um pflegebedürftige Personen kümmern, leisten eine immense Arbeit. Aber auch sie werden krank oder möchten einmal in den Urlaub fahren, um sich zu erholen. In einem solchen Fall springt ein professioneller Pflegedienst ein. Damit pflegende Angehörige die Kosten nicht aus eigener Tasche zahlen müssen, leisten die Pflegekassen für bis zu vier Wochen im Jahr einen Zuschuss in Höhe von max. 1.612 Euro.

Besonderheiten von Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Wenn Pflegebedürftige binnen eines Jahres keine Kurzzeitpflege genutzt haben, steht ihnen sogar eine verlängerte Verhinderungspflege von sechs Wochen zu. Der maximale Zuschuss liegt hier bei 2.418 Euro jährlich. Wird dagegen keine Verhinderungspflege genutzt, steht Pflegebedürftigen die Kurzzeitpflege sogar für bis zu 56 Tage zur Verfügung. Der Zuschuss: bis zu 3.224 Euro pro Jahr.

10. Vollstationäre Pflege

Die vollstationäre Pflege umfasst die professionelle Pflege rund um die Uhr in einer Pflegeeinrichtung. Für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung zahlen die Pflegekasse in Pflegegrad 3 1.262 Euro pro Monat. Nichtsdestotrotz deckt der Zuschuss gerade in höheren Pflegegraden nicht die kompletten Unterbringungskosten.

Unabhängig vom Pflegegrad müssen Pflegebedürftige einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) erbringen. Dieser hängt beispielsweise stark von den Leistungen oder der Zimmergröße ab. Häufig genug bleibt jedoch ein vierstelliger Betrag über, der monatlich aus eigener Tasche zu begleichen ist.

11. Kostenfreie Beratungen und Beratungsbesuche

Für pflegebedürftige Menschen geht es um eine bestmögliche Individualpflege aber auch um viel Geld. Umso wertvoller ist eine fachgerechte Beratung durch Pflegeexperten. Sowohl Angehörige als auch Pflegebedürftige profitieren von kostenfreien Beratungsangeboten. Das Angebot umfasst dabei auch Hausbesuche, falls der Besuch einer externen Beratungsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Pflegegrad 3: Leistungen im Überblick

LeistungLeistungshöheLeistungshäufigkeit
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 Euromonatlich
Pflegehilfsmittel40 Euromonatlich
Wohngruppenzuschuss2.500 Euroeinmalig
Wohnraumanpassung4.000 Euroeinmalig
Zuschuss für Organisationskraft214 Euromonatlich
Hausnotruf23 Euromonatlich
Kostenfreie Beratungen und Beratungsbesuche
Pflegegeld545 Euromonatlich
Pflegesachleistungen1.298 Euromonatlich
Tages- und Nachtpflege1.298 Euromonatlich
Kurzzeitpflege1.612 Eurojährlich
Verhinderungspflege1.612 Eurojährlich
Vollstationäre Pflege1.262 Euromonatlich

Gesetzliche Pflegeleistungen reichen in der Regel nicht

Auch wenn die Zahlen zu den Leistungen der Pflegekassen in Pflegegrad 3 auf den ersten Blick hoch aussehen, ist die Realität eine andere. In vielen Fällen decken die Zuschüsse und Leistungen der Pflegeversicherung die tatsächlichen Kosten für die Pflege nicht ab. Das gilt vor allem für die vollstationäre Pflege.

Hierzulande liegen die Kosten für einen Pflegeheimplatz nämlich bereits bei 3.000 Euro. Wohlgemerkt im Durchschnitt. Die Kosten, die von der Pflegekasse nicht getragen werden, muss jeder Pflegebedürftige damit aus eigener Tasche finanzieren. Ist das nicht möglich, kann es passieren, dass die Kinder des Pflegebedürftigen für die Kostenübernahme herangezogen werden.

Ausschlaggebend ist für diese Form des Unterhalts ist die Höhe des Jahresverdienstes. Ungünstiger kann es für viele Familien kaum kommen. Immerhin stellen die Kinder Ansprüche, das Haus will abbezahlt werde und auch die Erwachsenen haben Lebensträume, die durch hohe Forderungen für Pflegekosten aufgefressen werden können.