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Pflegegrad 4: Das müssen Sie zu Leistungen und Voraussetzungen wissen

Pflege geht uns alle an. Sie ist kein Nischenthema! Speziell im Alter nimmt das Risiko, einmal pflegebedürftig zu werden, deutlich zu. Ab 80 Jahren beträgt dieses Risiko rund 20 Prozent. Aber auch in jungen Jahren können Unfälle oder Erkrankungen von einem Tag auf den anderen zu einer Pflegebedürftigkeit führen.

Umso wichtiger ist es, für den Fall der Fälle optimal abgesichert zu sein. Ein Teil dieser Absicherung sind die Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen. Die Höhe der Leistungen hängt von der Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ab. Zu diesem Zweck wurden im Jahr 2017 im Rahmen der letzten Pflegereform aus den bisherigen drei Pflegestufen fünf Pflegegrade geschaffen.

Nachdem wir bereits die Leistungen in Pflegegrad 1, Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 beleuchtet haben, widmet sich dieser Ratgeber dem Pflegegrad 4. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, welche Leistungen Sie erhalten, und wie Sie die Leistungen optimal ausnutzen können.

Was bedeutet Pflegegrad 4?

Der Pflegegrad 4 ist der zweithöchste der insgesamt fünf Pflegegrade. Nachdem der Pflegegrad 3 Personen mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit zusteht, erhalten Menschen mit „schwersten Beeinträchtigungen“ der Selbstständigkeit den Pflegegrad 4.

Berücksichtigt werden neben körperlichen Gebrechen auch geistige und seelische Problemstellungen, die die Alltagskompetenz maßgeblich einschränken (§ 15 SGB XI). Festgestellt wird der Grad der Beeinträchtigung durch ein offizielles Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Bei privatversicherten Personen ist für die Gutachten die Firma MEDICPROOF verantwortlich.

Maßgeblich für die Einstufung ist im Übrigen ausschließlich die Beeinträchtigung. Das Alter spielt dagegen keine Rolle. Um diesen Pflegegrad zu erhalten, muss die betroffene Person im Gutachten des MDK eine Punktzahl von 70 bis 90 erreichen.

Pflegereform 2017 – Was hat sich geändert?

Ein großes Problem der bis 2017 existierenden drei Pflegestufen war, dass viele Menschen durchs Raster gefallen sind. Damit haben vor allem Menschen mit leichteren Beeinträchtigungen keine Leistungen erhalten, obwohl dies notwendig gewesen wäre. Durch die Umstellung auf fünf Pflegegrade ist das System nun deutlich feingliedriger. Profitiert haben davon vor allem Menschen mit Demenz, die vormals in vielen Fällen nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

Voraussetzungen für die Einstufung in Pflegegrad 4

Wer pflegebedürftig ist und von den Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse profitieren möchte, muss einen Antrag stellen. Dieser ist bei der zuständigen Pflege- bzw. Krankenkasse einzureichen. Ist der Antrag eingegangen, teilt Ihnen die Pflegekasse einen Termin für eine Begutachtung mit. Auf diesen Termin sollten Sie sich gründlich vorbereiten, denn häufig entscheiden Kleinigkeiten über die Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad. Lassen sich Sie im Zweifelsfall von einem Pflegeberater bei der Vorbereitung auf das Gutachten helfen.

Auch das Gutachten selbst wurde im Rahmen der letzten Pflegereform erneuert. Das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA) besteht aus sechs Modulen, die mit einer unterschiedlichen Gewichtung versehen sind. Namentlich sind dies „Mobilität“, „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“, „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“, „Fähigkeit zur Selbstversorgung“, „Selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen“ und „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“.

Jedes Modul wiederum besteht aus bis zu 16 Beurteilungskriterien, anhand denen der potenziell Pflegebedürftige geprüft wird. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Eindruck, welche Kriterien in den einzelnen Kategorien abgeprüft werden.

ModulBeschreibungGewichtung
MobilitätKann die Person noch selbstständig Treppen steigen, sich selbstständig aufrichten, frei stehen oder sich in der Außerwelt bewegen?
Worin genau bestehen die Einschränkungen und welche Hilfsmittel sind nötig?
10 %
Kognitive und kommunikative FähigkeitenKann die pflegebedürftige Person selbstständig Entscheidungen treffen und ihre Bedürfnisse
mitteilen? Wie steht es um die zeitliche und
räumliche Orientierung?
Kann die Person zielgerichtet Gespräche führen?
7,5 %
Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenIst der Betroffene aufgrund psychischer
Einflüsse aggressiv, ängstlich oder anderweitig
auffällig? Leidet der Betroffene unter
Verfolgungswahn oder Wahnvorstellungen?
7,5 %
Fähigkeit zur SelbstversorgungIst eine selbstständige Versorgung im Haushalt möglich? Wie steht es um die Körperpflege, das Einkaufen und die tägliche Ernährung?40 %
Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten AnforderungenBesteht die Notwendigkeit für bestimmte
medizinische Therapien, wie zum Beispiel
die regelmäßige Durchführung einer Dialyse?
Muss der Betroffene womöglich zum Verbandswechsel oder anderweitigen Therapien? Inwiefern kann der Betroffene selbst etwas unternehmen?
20 %
Gestaltung sozialer Kontakte und des AlltagslebensNimmt der Betroffene regelmäßig Sozialkontakte wahr? Kann er seinen Tagesablauf noch selbstständig regeln?15 %

Widerspruch: Ein Weg, der sich häufig lohnt

In den höheren Pflegegraden geht es um viel Geld. In Summe beträgt der Unterschied zwischen einem anerkannten Pflegegrad 3 und einem Pflegegrad 4 langfristig etliche tausende Euro. Sofern das Ergebnis eines MDK-Gutachtens knapp ausgefallen ist und die Punktzahl nahe der Grenze zum gewünschten Pflegegrad liegt, lohnt sich ein Widerspruch besonders.

Oft ist es nur eine einzig unbedachte Aussage beim Gutachten oder ein fehlendes Dokument, das den Unterschied ausmacht. Zudem versuchen viele Pflegebedürftige, sich während des Gutachtens von ihrer besten Seite zu zeigen. Diese falsche Scham führt häufig zu Gutachten, die nicht der pflegerischen Realität entsprechend.

Nicht umsonst sind schätzungsweise 20 Prozent aller Bescheide in irgendeiner Art und Weise fehlerhaft. Wichtig ist jedoch, dass Sie den Widerspruch formlos binnen vier Wochen nach Erhalt des Pflegebescheids bei der Pflegekasse einreichen.

Punkte für die Pflegegradeinstufung

PflegegradPunkte
Pflegegrad 112,5 bis unter 27 Punkte
Pflegegrad 227 bis unter 47,5 Punkte
Pflegegrad 347,5 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 470 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 590 bis 100 Punkte

Diese Leistungen stehen Ihnen in Pflegegrad 4 zu

Wer unter schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit leidet, hat einen hohen Pflegeanspruch. Die damit verbundenen Kosten möchten dementsprechend gedeckt werden. Umso wichtiger ist die Vorbereitung durch das Briefing des Betroffenen und das Bereitlegen aller notwendigen Diagnosen und Dokumente. Es geht schließlich um etliche tausend Euro im Jahr, um die Sie die Pflegekasse durch einen anerkannten Pflegegrad 4 entlastet:

  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Im Pflegegrad 4 steht Betroffenen ebenso wie in allen anderen Pflegegraden ein Zuschuss für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. In diese Kategorie gehört die Beschäftigung von Personen als Haushaltshilfe, als Putzkräfte oder Begleitperson zum Einkaufen. Der Zuschuss wird monatlich ausgezahlt und beträgt 125 Euro.

  • Pflegehilfsmittel & Hausnotruf

Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Inkontinenzunterlagen, Schürzen und Co. sind Verbrauchsmittel, die im pflegerischen Alltag in großen Mengen anfallen. Bei der Beschaffung dieser zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel unterstützt die Pflegekasse Betroffene in Pflegegrad 4 mit 40 Euro monatlich. Hinzu kommt ein Zuschuss in Höhe von bis zu 23 Euro monatlich für die laufenden Kosten eines Hausnotrufsystems.

  • Wohngruppenzuschuss

Die Gründung einer Pflege-WG bzw. Senioren-WG ist mittlerweile eine beliebte Alternative zum Umzug ins Pflegeheim. Immerhin können die Pflegebedürftigen so unter Betreuung weiterhin in einem selbst gestalteten häuslichen Umfeld wohnen. Unter dem Strich ist diese Variante für die Pflegebedürftigen angenehmer und unter dem Strich meist auch günstiger.

Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 gewährt die Pflegekasse bei der Gründung einen einmaligen Wohngruppenzuschuss in Höhe von 2.500 Euro. Für die Betreuung und Hilfestellung durch eine Organisationskraft kommt ein monatlicher Zuschuss von 214 Euro hinzu. Aber Achtung: Die Organisationskraft darf lediglich im Haushalt unterstützen und keine pflegerischen Tätigkeiten übernehmen.

  • Wohnraumanpassung

In den seltensten Fällen können Pflegebedürftige ohne die barrierefreie Anpassung des Wohnraums in ihren eigenen vier Wänden wohnen bleiben. Es gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher sind meist die Kosten für die Wohnraumanpassung.

Jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 steht einmalig ein Zuschuss von 4.000 Euro zu. Zu den typischen Umbaumaßnahmen gehört die Verbreiterung der Türen, das Anbringen einer Rollstuhlrampe, die Montage eines Treppenlifts oder der Umbau zu einem barrierefreien Badezimmer.

Zuschüsse optimal ausnutzen!

Den Wohngruppenzuschuss in Höhe von 2.500 Euro können bis zu vier Personen pro Wohngruppe beanspruchen. Damit steht einer Wohngruppe aus vier Personen mit mindestens einem Pflegegrad 1 eine Summe von 10.000 Euro zur Verfügung. Auch der Zuschuss für die Beschäftigung einer Organisationskraft vervierfacht sich auf 856 Euro monatlich.

Damit aber noch nicht genug, denn wenn vier Pflegebedürftige zusammenkommen, können auch vier Personen den Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro zur Wohnraumanpassung nutzen. Die einmalig ausgezahlte Summe beträgt also bis zu 16.000 Euro für eine solche Wohneinheit. Das ist eine Summe, mit der sich bereits ein großer Teil selbst umfangreicher Umbaukosten stemmen lässt.

  • Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine sogenannte Geldleistung, die der Pflegebedürftige ausgezahlt bekommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn dieser durch Angehörige in den eigenen vier Wänden gepflegt wird. In Pflegegrad 4 liegt das Pflegegeld bei 728 Euro pro Monat.

  • Pflegesachleistungen

Dem Pflegegeld gegenüber stehen die sogenannten Pflegesachleistungen. Einen Anspruch haben Pflegebedürftige hier aber nur dann, wenn die Pflege durch professionelle Pflegekräfte wie beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst übernommen wird. Auch Dienstleistungen, die der Betreuung und der Haushaltsführung dienen, fallen teilweise in das Spektrum der Pflegesachleistungen. Pro Monat übernimmt die Pflegekasse bei einem Pflegegrad 4 1.612 Euro. Die Abrechnung erfolgt dabei direkt zwischen der Pflegekasse und den Dienstleistern.

  • Tages- und Nachtpflege

Anders als die stationäre Vollzeitpflege fallen Tages- und Nachtpflege in den Bereich der teilstationären Pflege. Bei der teilstationären Tages- oder Nachtpflege wird eine Person nicht rund um die Uhr professionell betreut, sondern nur zu bestimmten Zeiten. Als Mittel der Wahl kommt diese Variante zum Einsatz, wenn die adäquate Versorgung in den eigenen vier Wänden nicht ganztägig sichergestellt werden kann. Der Zuschuss für die Tages- und Nachtpflege für den Pflegegrad 4 liegt bei 1.612 Euro monatlich.

  • Kurzzeitpflege

Wie der Name es bereits andeutet, bezieht sich die Kurzzeitpflege auf die kurzfristige Unterbringung in einer professionellen Pflegeeinrichtung. Die Pflegekasse sieht hier einen Zuschuss von maximal 1.612 Euro pro Jahr für einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen vor. Ein klassisches Beispiel für die Kurzzeitpflege ist die notwendige Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung nach einem Krankenhausaufenthalt.

  • Verhinderungspflege

Pflegende Angehörige können auch einmal krank sein und sich nicht um ihre pflegebedürftigen Verwandten kümmern. Auch ein Urlaub steht diesen außergewöhnlich engagierten Menschen zu, um sich von den Strapazen zu erholen. Um auch in dieser Zeit eine optimale Betreuung sicherzustellen, leistet die Pflegekasse für einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen pro Jahr einen Zuschuss von 1.612 Euro.

Wichtig:

Wurde im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege genutzt, erhöht sich der Anspruch auf Verhinderungspflege. Hier steigt der Anspruch jährlich 2.418 Euro bei einer Dauer von maximal sechs Wochen.

Andersherum erhöht sich auch der Zuschuss für die Kurzzeitpflege, wenn die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen wird. Hier sind es bis zu 3.224 Euro bei einer Dauer von maximal acht Wochen. Pflegebedürftigen steht in dieser Zeit zudem die Hälfte ihres Pflegegeldes zu. In Pflegegrad 4 wären das 364 Euro.

  • Vollstationäre Pflege

Die vollstationäre Unterbringung in einer professionellen Pflegeeinrichtung liefert die umfassendste pflegerische Betreuung. Im Gegenzug verursacht die Unterbringung aber auch die höchsten Kosten. Im Durchschnitt kostet ein Heimplatz in Deutschland derzeit rund 3.000 Euro. Um diese Kosten abzufedern, haben Personen mit Pflegegrad 4 Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 1.775 Euro.

  • Kostenfreie Beratungen und Beratungsbesuche

Ein Ansprechpartner, an den sich Pflegebedürftige und pflegende Angehörige gleichermaßen wenden können, ist ebenso wichtig wie die Kombination aus Sach- und Geldleistungen. Dementsprechend ist der Pflegegrad 4 ebenso wie alle anderen Pflegegrade an einen Anspruch auf kostenfreie Beratungsgespräche gekoppelt.

Die Beratungsangebote beschränken sich nicht nur auf das Finanzielle, sondern umfassen auch die pflegerische Praxis. Speziell in Pflegestufe IV ist die Mobilität der Betroffenen häufig eingeschränkt, was Beratungstermine außer Haus schwierig macht. Daher umfasst das kostenfreie Angebot auch Hausbesuche.

Pflegegrad 4: Leistungen im Überblick

LeistungLeistungshöheLeistungshäufigkeit
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 Euromonatlich
Pflegehilfsmittel40 Euromonatlich
Wohngruppenzuschuss2.500 Euroeinmalig
Wohnraumanpassung4.000 Euroeinmalig
Zuschuss für Organisationskraft214 Euromonatlich
Hausnotruf23 Euromonatlich
Kostenfreie Beratungen und Beratungsbesuche
Pflegegeld728 Euromonatlich
Pflegesachleistungen1.612 Euromonatlich
Tages- und Nachtpflege1.612 Euromonatlich
Kurzzeitpflege1.612 Eurojährlich
Verhinderungspflege1.612 Eurojährlich
Vollstationäre Pflege1.775 Euromonatlich