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Pflegegrad 5: Das müssen Sie zu Leistungen und Voraussetzungen wissen

„Pflege!“ – Fällt dieser Begriff, haben wir schnell das Bild von älteren Menschen vor unserem inneren Auge, die gefüttert, gewaschen und medizinisch umsorgt werden müssen. Und tatsächlich steigt das Risiko für die Pflegebedürftigkeit mit zunehmendem Alter deutlich an. Ab dem 80. Lebensjahr liegt dieses Risiko schon bei etwa 20 Prozent.

Allerdings kann auch ein Unfall oder eine schwere Krankheit im Handumdrehen dazu führen, dass ein Mensch pflegebedürftig wird – und das völlig unabhängig vom Alter. Gerade im Pflegegrad 5 ist die Anzahl der jüngeren Menschen, die unfallbedingt mit „schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“ leben müssen, hoch. Damit ist eines klar: Pflege geht uns alle an!

Um auch in einem solchen Fall bestmöglich abgesichert zu sein, kennt das deutsche Sozialwesen mittlerweile fünf Pflegegrade, die sich an der Schwere der Beeinträchtigung orientieren und mit verschiedenen Leistungen verknüpft sind. Im heutigen Ratgeber dreht sich alles um den Pflegegrad 5. Erfahren Sie, mit welchen Leistungen Sie rechnen können, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wie Sie die Leistungen in Pflegegrad 5 optimal ausnutzen.

 

Was bedeutet Pflegegrad 5?

Früher gab es hierzulande lediglich drei Pflegestufen. Durch dieses eng geschnürte System sind zahlreiche Menschen bei der Einstufung durch den MDK durch die Maschen gefallen. Das Resultat: Sie sind in eine Pflegestufe eingeteilt worden, die nicht dem tatsächlichen Pflegebedarf entsprach. Mit der Umsetzung des Pflegestärkungsgesetzes II zum Jahr 2017 hat sich dies geändert. Seither gibt es fünf Pflegegrade. Damit ist Pflegegrad 5 der höchste Pflegegrad und damit auch mit den höchsten Leistungen verbunden.

Der § 15 SGB XI sieht vor, dass Pflegegrad 5 ausschließlich den Menschen vorbehalten ist, deren Selbstständigkeit im Alltag auf schwerste Weise beeinträchtigt ist. Als Beurteilungsgrundlage werden neben körperlichen auch seelische Aspekte berücksichtigt, welche die Alltagskompetenz maßgeblich beeinträchtigen. Inwiefern eine solche Beeinträchtigung vorliegt, wird von einem Gutachten abhängig gemacht.

Wichtig: Ausschlaggebend für die Einstufung ist nicht das Alter, sondern ausschließlich der körperliche und geistige Zustand. Durchgeführt wird das Gutachten bei gesetzlich Versicherten durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Bei Privatversicherten übernehmen diese Aufgabe die Gutachter des Unternehmens MEDICPROOF.

Voraussetzungen für die Einstufung in Pflegegrad 5

Da es bei der Einstufung in einen Pflegegrad um viel Geld geht, erfolgt die Begutachtung gründlich anhand eines standardisierten Verfahrens. Hintergrund ist, dass das Ergebnis möglichst unabhängig vom subjektiven Eindruck eines Gutachters sein soll. Um den Pflegegrad 5 zu beantragen, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Kranken- bzw. Pflegeversicherung stellen. Ist der formlose Antrag eingegangen, erhalten Sie einen Termin für ein Gutachten.

Tipp:

Sie müssen den zunächst vorgeschlagenen Termin nicht wahrnehmen. Sie können um einen neuen Termin bitten oder einen Gegenvorschlag machen. Dieses Vorgehen kann nützlich für eine optimal Vorbereitung auf das Gutachten sein. Aus Erfahrung wissen wir, dass eine gründliche Vorbereitung essenziell für ein erfolgreiches Gutachten ist. In vielen Fällen geben Kleinigkeiten den Ausschlag über die Einstufung in Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.

Grundlage für die Begutachtung ist das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA). Dabei handelt es sich um einen Beurteilungskatalog, der in die sechs Module „Mobilität“, „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“, „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“, „Fähigkeit zur Selbstversorgung“, „Selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen“ und „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“ gegliedert ist.

Dabei beurteilt der Gutachter pro Modul bis zu 16 verschiedene Beurteilungskriterien. Die in jeder Kategorie erzielte Punktezahl wird dabei entsprechend der Kategorie-Zuordnung gewichtet. Maximal erreichbar sind 100 Punkte. Um den Pflegerad 5 zu erhalten, ist eine Mindestpunktzahl von 90 notwendig.

ModulBeschreibungGewichtung
MobilitätKann die Person noch selbstständig Treppen steigen, sich selbstständig aufrichten, frei stehen oder sich in der Außerwelt bewegen? Worin genau bestehen die Einschränkungen und welche Hilfsmittel sind nötig?10%
Kognitive und kommunikative FähigkeitenKann die pflegebedürftige Person selbstständig Entscheidungen treffen und ihre Bedürfnisse mitteilen? Wie steht es um die zeitliche und räumliche Orientierung? Kann die Person zielgerichtet Gespräche führen?7,5%
Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenIst der Betroffene aufgrund psychischer Einflüsse aggressiv, ängstlich oder anderweitig auffällig? Leidet der Betroffene unter Verfolgungswahn oder Wahnvorstellungen?7,5%
Fähigkeit zur SelbstversorgungIst eine selbstständige Versorgung im Haushalt möglich? Wie steht es um die Körperpflege, das Einkaufen und die tägliche Ernährung?40%
Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten AnforderungenBesteht die Notwendigkeit für bestimmte medizinische Therapien, wie zum Beispiel die regelmäßige Durchführung einer Dialyse? Muss der Betroffene womöglich zum Verbandswechsel oder anderweitigen Therapien? Inwiefern kann der Betroffene selbst etwas unternehmen?20%
Gestaltung sozialer Kontakte und des AlltagslebensNimmt der Betroffene regelmäßig Sozialkontakte wahr? Kann er seinen Tagesablauf noch selbstständig regeln?15%

Widerspruch: Gerade in Pflegegrad 5 geht es um viel Geld

Das MDK-Gutachten zur Einstufung in einen Pflegegrad ist eine komplexe Angelegenheit. Das zeigt allein die Vielzahl der Prüfkategorien mit ihren bis zu 16 Einzelkriterien. Fehler oder Ungenauigkeiten sind hier an der Tagesordnung.

Tatsächlich lehnen die Pflegekassen beinahe jeden dritten Antrag auf die Zuteilung eines speziellen Pflegegrades bei der Erstbegutachtung ab. Umso wichtiger ist es, dass Sie im Fall einer Ablehnung Widerspruch einlegen. Besonders empfehlenswert ist der Widerspruch, wenn sich die Punktzahl des Gutachtens im Grenzbereich bewegt.

Wer etwa 88 oder 89 Punkte erreicht, sollte einen Widerspruch in Erwägung ziehen. Beispielsweise liegt der Unterschied allein beim monatlichen Pflegegeld bei beinahe 200 Euro. Glücklicherweise können Sie den Widerspruch ab dem Erhalt des abgelehnten Bescheids innerhalb von vier Wochen schriftlich einlegen.

Punkte für die Pflegegradeinstufung

PflegegradPunkte
Pflegegrad 112,5 bis unter 27 Punkte
Pflegegrad 227 bis unter 47,5 Punkte
Pflegegrad 347,5 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 470 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 590 bis 100 Punkte

Diese Leistungen stehen Ihnen in Pflegegrad 5 zu

  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen dienen dazu, dass Pflegebedürftige eine Begleitperson zum Einkaufen, eine Putzkraft oder eine Haushaltshilfe beschäftigen. Dieser Zuschuss der Pflegekassen steht allen Personen mit einem anerkannten Pflegegrad zu. Wie in Pflegegrad 1 bis 4 steht auch Pflegebedürftigen in Pflegegrad 5 ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 125 Euro zu.

  • Pflegehilfsmittel & Hausnotruf

Eine aufwendige Pflege ist in der Regel mit einem hohen Materialaufwand verbunden. Das betrifft beispielsweise Einmalhandschuhe, Inkontinenzunterlagen, Desinfektionsmittel sowie weitere Verbrauchsmittel.

Um Pflegebedürftige bzw. deren pflegende Angehörige bei der Beschaffung zu unterstützen, zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 40 Euro. Damit aber noch nicht genug: Auch die Installation eines Hausnotrufs wird durch die Pflegekassen unterstützt. Hier können Berechtigte einen monatlichen Anspruch von bis zu 23 Euro für die laufenden Kosten des Hausnotrufs geltend machen.

  • Wohngruppenzuschuss

In ein Pflegeheim umzuziehen und das gewohnte Zuhause zu verlassen, ist für viele Pflegebedürftige keine Option. Viele möchten lieber in einem vertrauteren Umfeld leben. Selbst für Schwerstpflegebedürftige ist dies dank des Konzepts der betreuten Wohngruppe möglich.

Häufig ist in diesem Zusammenhang auch von sogenannten Senioren-WGs die Rede. Diese Form des Zusammenlebens hat gleich mehrere Vorteile. Einerseits greift hier eine deutlich persönlichere Betreuung. Andererseits ist eine gut funktionierende Wohngruppe im Unterhalt auch günstiger. Jeder Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 5 erhält einen einmaligen Zuschuss von bis zu 2.500 Euro für die Einrichtung einer Wohngruppe.

Hinzu kommt ein Zuschuss für die Beschäftigung einer Organisationskraft. Diese übernimmt in der Wohngruppe organisatorische und haushaltsnahe Tätigkeiten, darf jedoch keine pflegerischen Tätigkeiten ausüben. Der Zuschuss wird monatlich ausgezahlt und beträgt 214 Euro.

  • Wohnraumanpassung

Ob es nun um die Einrichtung einer Wohngruppe oder um den pflegegerechten Umbau der eigenen vier Wände geht: Beides kostet eine Menge Geld. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher ist auch die Summe der notwendigen Maßnahmen, um ein Haus für ein selbstständiges Leben barrierefrei zu gestalten.

Die typischen Maßnahmen reichen vom Einbau eines Treppenlifts über die Verbreiterung von Türen für die Befahrbarkeit mit einem Rollstuhl bis hin zum Umbau eines barrierefreien Badezimmers inklusive ebenerdiger Dusche. In Pflegegrad 5 steht Ihnen für solche Maßnahmen eine Einmalzahlung in Höhe von bis zu 4.000 Euro zu.

Zuschüsse mal vier – Wie Sie die Unterstützung optimal ausschöpfen

Um das Maximum aus der Förderung der Pflegekassen herauszuholen, bietet sich die Einrichtung einer Pflege-WG an. Der Wohngruppenzuschuss etwa wird nämlich nicht pro Wohngemeinschaft, sondern pro Berechtigtem ausgeschüttet. Die maximale Anzahl der Bewohner ist allerdings auf vier gedeckelt. Damit liegt die optimale Größe einer Pflege-WG bei vier Bewohnern mit einem anerkannten Pflegegrad.

Für den Erhalt muss es noch nicht einmal ein Pflegegrad 5 sein, denn jede Person mit einem anerkannten Pflegegrad hat das Recht auf den einmaligen Zuschuss. Dieser liegt im Optimalfall also bei 10.000 Euro. Ebenso sieht es bezüglich des Zuschuss zur barrierefreien Wohnraumanpassung auf. Auch hier kann der Zuschuss von 4.000 Euro mal vier genommen werden. Für den barrierefreien bzw. pflegegerechten Umbau stehen Wohngemeinschaften so bis zu 16.000 Euro zur Verfügung.

Damit kann bereits ein großer Teil der anfallenden Umbaukosten gedeckt werden. Auch der Zuschuss für die Beschäftigung einer Organisationskraft vervierfacht sich auf 856 Euro monatlich.

  • Pflegegeld

Das Pflegegeld gilt als einer der Hauptpfeiler der Pflegeversicherung. Als sogenannte Geldleistung wird es direkt an die Pflegebedürftigen bzw. an berechtigte Personen ausgezahlt. Allerdings nur dann, wenn die pflegebedürftige Person im eigenen Zuhause und nicht in einer professionellen Einrichtung gepflegt wird. Das monatliche Pflegegeld in Pflegegrad 5 beträgt 901 Euro pro Monat.

  • Pflegesachleistungen

Während das Pflegegeld eine sogenannte Geldleistung ist, fallen die Pflegesachleistungen in die Kategorie der Sachleistungen. Damit sind allerdings keine Sachgüter gemeint. Vielmehr geht es darum, dass die Pflegekassen hier kein Geld an den Betroffenen auszahlen, sondern Pflegeleistungen direkt mit Dienstleistern abrechnen.

Das Spektrum solcher Dienstleistungen reicht von einfachen Hilfen zur Haushaltsführung bis hin zur umfassenden Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Liegt der Pflegegrad 5 vor, stehen Pflegebedürftigen monatlich 1.995 Euro in Form von Pflegesachleistungen zu.

  • Tages- und Nachtpflege

Grundsätzlich lassen sich vollstationäre und teilstationäre Pflegeleistungen unterscheiden. Sowohl die Tages- als auch die Nachtpflege fällt in die Kategorie der teilstationären Pflege. Zur Anwendung kommt diese Pflegeform beispielsweise dann, wenn die pflegerische Betreuung einer Person beispielsweise am Tag oder in der Nacht in den eigenen vier Wänden (zum Beispiel durch betreuende Angehörige) nicht gegeben ist.

In einem solchen Fall wird eine pflegebedürftige Person beispielsweise am Abend von einem Pflegetransport abgeholt und zur Nachtpflege in eine professionelle Einrichtung verbracht. Am nächsten Morgen erfolgt der Rücktransport in die eigenen vier Wände, wo die Tagesbetreuung stattfindet. Sowohl für die Tages- als auch für die Nachtpflege zahlen die Pflegekassen in Pflegegrad 5 monatlich 1.995 Euro.

  • Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist eine Pflegemaßnahme, die auf die kurzzeitige Unterbringung einer Person mit anerkanntem Pflegegrad zielt. Das ist etwa dann der Fall, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt eine intensive Betreuung in einer professionellen Pflegeeinrichtung nötig ist.

Der Zuschuss zur Kurzzeitpflege wird von den Pflegekassen auf jährlicher Basis für maximal 28 Tage gewährt. In Pflegegrad 5 liegt der Zuschuss zur Kurzzeitpflege bei 1.612 Euro. Gleichzeitig ist es möglich, bis zu 50 Prozent (450,50 Euro) des Pflegegeldes zu erhalten.

  • Verhinderungspflege

Bei der Verhinderungspflege handelt es sich um eine Entlastungsleistung, die pflegenden Angehörigen zugutekommt. Immerhin ist die Pflege einer Person mit Pflegegrad 5 ein Vollzeitjob. Selbst der engagierteste Angehörige wird einmal krank oder möchte in den Urlaub fahren, um sich von den Strapazen zu erholen.

Um diesen Zeitraum durch eine professionelle Pflege zu überbrücken, zahlen die Pflegekassen einen Zuschuss zur Verhinderungspflege. Dieser liegt wie der Zuschuss zur Kurzzeitpflege bei jährlich bis zu 1.612 Euro und wird ebenfalls für maximal 28 Tage gewährt. Auch hier können Pflegebedürftige weiterhin bis zu 50 Prozent (450,50 Euro) ihres Pflegegeldes in Anspruch nehmen.

Tipp: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege lassen sich verrechnen

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege lassen sich auf Jahresbasis kombinieren bzw. verrechnen. Denn nicht immer nimmt ein pflegender Angehöriger die Möglichkeit eines Urlaubs wahr oder benötigt eine krankheitsbedingte Überbrückung. Nehmen Sie etwa in einem Jahr keine Verhinderungspflege in Anspruch, erhöht sich der Anspruch auf den Zuschuss für Kurzzeitpflege auf bis zu 3.224 Euro über einen Zeitraum von bis zu acht Wochen.

Etwas anders sieht es aus, wenn Sie keine Kurzzeitpflege nutzen. Dann erhöht sich der Zuschuss für die Verhinderungspflege pro Jahr auf maximal 2.418 Euro. Dabei ist die Unterstützung jedoch nur für sechs statt für acht Wochen gültig.

  • Vollstationäre Pflege

Die vollumfängliche Versorgung einer pflegebedürftigen Person ist häufig nur im Rahmen der vollstationären Pflege in einer professionellen Pflegeeinrichtung möglich. In Anbetracht der schweren Einschränkungen des selbstständigen Lebens ist eine vollstationäre Aufnahme für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 häufig die einzige Option. Eine solche Rundumpflege ist allerdings mit enormen Kosten gekoppelt.

Im Durchschnitt kostet ein Heimplatz in Deutschland aktuell (Stand 2021) nicht weniger als 3.000 Euro. Liegt ein anerkannter Pflegegrad 5 vor, unterstützt die Pflegekasse mit einem Zuschuss von monatlich 2.005 Euro. Das reduziert die Belastung, die aus privater Tasche zu zahlen ist, deutlich. Es senkt sie jedoch noch lange nicht auf null.

  • Kostenfreie Beratungen und Beratungsbesuche

Wer mit der Pflege eines Angehörigen konfrontiert ist, der hat unzählige Fragen. Fragen, was das Pflegerische angeht. Fragen, die sich um den Aus- und Umbau des Wohnumfelds drehen. Und natürlich Fragen, die sich mit den finanziellen Angelegenheiten der Pflegebedürftigkeit befassen. In Pflegegrad 5 ist der Beratungsbedarf dementsprechend am größten.

Um Angehörigen und Pflegebedürftigen hier bestmöglich zur Seite zu stehen, finanzieren die Pflegekassen kostenfreie Beratungsangebote. Ebenfalls mit inbegriffen sind Hausbesuche der Beraterinnen und Berater. Immerhin ist es vielen Pflegebedürftigen und auch Pflegenden nicht möglich, das Haus für einen Beratungstermin länger zu verlassen.

Pflegegrad 5: Leistungen im Überblick

LeistungLeistungshöheLeistungshäufigkeit
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 Euromonatlich
Pflegehilfsmittel40 Euromonatlich
Wohngruppenzuschuss2.500 Euroeinmalig
Wohnraumanpassung4.000 Euroeinmalig
Zuschuss für Organisationskraft214 Euromonatlich
Hausnotruf23 Euromonatlich
Kostenfreie Beratungen und Beratungsbesuche
Pflegegeld901 Euromonatlich
Pflegesachleistungen1.995 Euromonatlich
Tages- und Nachtpflege1.995 Euromonatich
Kurzzeitpflege1.612 Eurojährlich
Verhinderungspflege1.612 Eurojährlich
Vollstationäre Pflege2.005 Euromonatlich

Zuversichtlich in die Zukunft schauen dank Pflegezusatzversicherung

Wer einen anerkannten Pflegegrad 5 hat, kann die maximale Unterstützung durch Pflegeleistungen der Pflegekassen ausschöpfen. Auch wenn es sich dabei unter dem Strich um mehrere tausend Euro pro Monat handelt, reicht die Unterstützung nahezu nie aus, um die tatsächlichen Pflegekosten zu decken. Allem voran gilt das, wenn die pflegebedürftige Person dauerhaft in einer professionellen Pflegeeinrichtung untergebracht wird.

Hier kann der monatliche Eigenanteil weiterhin leicht im vierstelligen Bereich liegen. Die Haftung für die Kosten endet in vielen Fällen jedoch nicht beim Vermögen des Pflegebedürftigen. Oftmals werden auch die Kinder des Pflegebedürftigen für die Pflegekosten herangezogen. Gerade für Familien mit Kindern ist das eine enorme Belastung. Aber es gibt eine gute Nachricht: Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung sichern Sie sich und Ihre Angehörige gegen hohe Pflegekosten ab. Das gilt im Übrigen auch, wenn Sie in jungen Jahren pflegebedürftig werden sollten. Immerhin werden hier in der Regel die Eltern für die Übernahme von Pflegekosten herangezogen.