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Barrierefreies Wohnen und Wohnraumanpassung

Was übernimmt die Pflegekasse?

Wer pflegebedürftig wird, der kommt häufig mit den Gegebenheiten der eigenen Wohnung nicht mehr klar. Die Einschränkungen machen nicht selten größere Anpassung nötig, denn leider sind die wenigsten Wohnungen altersgerecht bzw. barrierefrei gestaltet.

Die sogenannte Wohnraumanpassung ist jedoch eine große Hilfe, damit Betroffene möglichst lang selbstständig in ihren eigenen vier Wänden wohnen bleiben können. Die barrierefreie Umgestaltung bringt aber nicht nur Arbeit mit sich, sondern kostet auch viel Geld.

Die gute Nachricht ist aber, dass sich die Pflegekasse mit Zuschüssen an den baulichen Maßnahmen beteiligt. Erfahren Sie, welche Maßnahmen unter die Definition der Wohnraumanpassung fallen, was die Pflegekasse übernimmt und wie Sie einen Antrag stellen.

Was übernimmt die Pflegekasse?

Was bedeutet Wohnraumanpassung?

Ja, was bedeutet eigentlich Wohnraumanpassung? Ist damit die Gestaltung nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen samt neuer Terrasse, Kamin, Regendusche und Durchreiche in der Küche gemeint? Leider nein, denn zumindest im Sinne der Pflegekasse ist der Begriff der Wohnraumanpassung sehr genau definiert.

Bei der Wohnraumanpassung muss es sich um bauliche Veränderungen handeln, die das Wohnumfeld für eine pflegebedürftige Person verbessern. Genauer definiert sind die Maßnahmen in § 40 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches (SGB XI). Die Kosten werden nur dann übernommen, wenn eine Maßnahme für die selbstständige Lebensführung erforderlich ist oder diese überhaupt erst ermöglicht. Damit die Pflegekasse die Kosten übernimmt, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Es muss in jedem Fall ein anerkannter Pflegegrad vorliegen. Ohne die Klassifizierung in die Pflegegrade 1 bis 5 übernimmt die Pflegekasse keine Umbaukosten.
  2. Die angedachten Baumaßnahmen müssen zwingend in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus durchgeführt werden. Umbaumaßnahmen in Pflegeheimen trägt die Pflegekasse nicht. Hier ist ausschließlich der Betreiber zuständig.

Holen Sie sich Hilfe bei der Wohnberatung

Barrierefreies Bauen und Umbauen liegt auch ohne die akute Not einer Pflegebedürftigkeit im Trend. Viele Bauvorhaben werden gleich von Beginn an so geplant, dass die Räumlichkeiten barrierefrei und altersgerecht sind. Sowohl beim Bau als auch beim Umbau einer bestehenden Wohnung haben die Bewohner und Eigentümer noch keinen konkreten Plan.

Häufig besteht lediglich eine vage Idee davon, welche Komfort- und Sicherheitsmaßnahmen sinnvoll sind. Spezielle Wohnberatungsstellen helfen dabei, die individuell passenden Maßnahmen zu identifizieren. Gute Anlaufpunkte sind Sozialstationen, kommunale Beratungsstellen und die Pflegekassen selbst.

Aber auch freie Pflegeberater können bei der Bedarfsplanung wertvolle Dienste leisten, wenn es um Risikoreduktion und Komfortgewinn geht. Auch zu weiteren Finanzierungshilfen, zum Beispiel von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), können die Fachleute hier Hilfestellung geben.

Typische Beispiele für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

  • Umbau des Treppenhauses durch die Installation eines Treppenlifts
  • Anbringen eines zweiten Geländers und rutschsicherer Stufen
  • Installation einer ebenerdigen Dusche mit Haltegriffen
  • Einbau einer barrierefreien Badewanne (mit oder ohne Badewannenlift)
  • Installation eines barrierefreien WCs
  • Verringerungen von Hindernissen und Stolperfallen (zum Beispiel Absätze)
  • Verbreiterung von Türen und Durchgängen
  • Höhenanpassung von Einrichtungsgegenständen (zum Beispiel Küchenschränke)
  • Verlegen von rutschsicheren Bodenbelägen
  • Anschließen von Bewegungsmeldern zur automatisierten Lichtsteuerung
  • Einbau von Gegensprechanlagen, gut erreichbaren Lichtschaltern und Hausnotruf

Was nicht unter die Förderung zum barrierefreien Wohnen fällt:

Wie die Aufzählung erwarten lässt, sind nur bestimmte Maßnahmen als Wohnraumanpassung anerkannt. Laut § 40 Abs. 4 SGB XI zählen daher auch zahlreiche Anpassungen nicht zu den bezuschussbaren Maßnahmen.

Dazu gehören allem voran offensichtliche Dinge wie Reparaturen an schadhaften Treppen, allgemeine Modernisierungsmaßnahmen, Schönheitsreparaturen, Brandschutzmaßnahmen sowie Verbesserungen der Wärmedämmung. Aber auch der Bau einer Rollstuhlgarage wird nicht durch die Pflegekassen bezuschusst.

Hohe Förderung durch die Pflegekasse

Grundvoraussetzung für die Förderung durch die Pflegeversicherung ist ein anerkannter Pflegegrad. Ist dieser einmal gewährt, sind die Zuschüsse in allen Pflegegraden gleich. Für Einzelpersonen liegt der Zuschuss unabhängig vom Pflegegrad bei maximal 4.000 Euro.

Die tatsächlich gewährte Höhe des Zuschusses hängt von der Einzelmaßnahme ab und liegt im Ermessen der Pflegekasse. Besonders interessant wird die Förderung der Wohnraumanpassung, wenn mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt leben. In diesem Fall gewährt die Pflegekasse die Zuschüsse für bis zu vier Bewohner.

Damit winken für den barrierefreien Umbau bis zu 16.000 Euro. Das wiederum ist im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten wie dem Badezimmer eine sehr attraktive Unterstützung für die Einrichtung einer Wohngemeinschaft für Pflegebedürftige.

Neben dieser Förderung erhalten berechtigte Personen für die erstmalige Einrichtung einer solchen Wohngemeinschaft einen Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro. Für bauliche Maßnahmen zur Herrichtung der Wohngemeinschaft stehen damit bis zu weitere 10.000 Euro zur Verfügung.

Erneute Bewilligung bei Verschlechterung möglich!

Die Pflegekasse unterstützt Pflegebedürftige unter Umständen nicht nur einmalig mit einem Zuschuss für den Wohnraumumbau. Verschlechtert sich der körperliche oder geistige Zustand drastisch, können weitere Maßnahmen notwendig sein. In diesem Fall können Betroffene bzw. die dazu berechtigten Betreuungspersonen einen erneuten Antrag an die Pflegekasse stellen.

Beispiel 1: Ein typischer Fall für den barrierefreien Umbau

Am besten lässt sich auch die finanzielle Unterstützung der Pflegekassen in ihrer Relation anhand eines konkreten Beispiels demonstrieren. Nehmen wir einmal an, eine pflegebedürftige Person lebt in einem Einfamilienhaus mit zwei Stockwerken plus Keller.

Durch eine Gehbehinderung schafft es die Person nicht mehr ohne Hilfe, die Treppe zu steigen. Abgesehen davon kann der Betroffene seinen Alltag aber noch selbstständig bewältigen. Für den Einbau eines Treppenlifts über die drei Treppen gewährt die Pflegekasse den Maximalsatz von 4.000 Euro. Damit wäre das Zuschusspotenzial zunächst ausgeschöpft.

Beispiel 2: Zuschüsse optimal ausnutzen

In einem anderen Fall beschließt die gleiche Person, drei weitere Pflegebedürftige mit leichten Beeinträchtigungen bei sich aufzunehmen. Das Haus ist ohnehin groß genug und in Gesellschaft fällt das selbstständige Leben ohnehin leichter – so denkt der Betroffene. Gleichzeitig veranlassen die Bewohner die Verbreiterung mehrerer Türen für insgesamt 2.000 Euro, den Einbau einer ebenerdigen Dusche für 4.000 Euro sowie den Einbau einer barrierefreien Küchenzeile für 12.000 Euro.

Die Gesamtkosten für den Umbau betragen somit 22.000 Euro. Die Pflegekasse gewährt der Wohngemeinschaft ebenfalls die Höchstleistung von nun insgesamt 16.000 Euro. Übrig bleibt der Eigenanteil von 6.000 Euro. Unter dem Strich ist dasselbe Haus durch das geschickte Ausnutzen der Unterstützung für jeden einzelnen Bewohner ein Vorteil.

Barrierefreier Umbau in Mietwohnungen – Geht das?

Wer über Wohneigentum verfügt, hat es auch in Sachen Wohnraumanpassung einfach. Was wann wie gemacht wird, liegt ganz in der Hand des Eigentümers. In einer Mietwohnung sieht das Ganze schon anders aus.

Maßnahmen wie der barrierefreie Umbau der Küche oder des Badezimmers sind somit ohne Zustimmung des Eigentümers nicht drin. Bauliche Veränderungen am Eigentum des Vermieters sind nun einmal nicht ohne Zustimmung möglich. Viele Vermieter erklären sich allerdings dazu bereit.

Immerhin ist Barrierefreiheit abhängig von den durchgeführten Maßnahmen ein Merkmal, das den Wert einer Immobilie sogar steigert. Ist der Umbau nicht möglich, da er zu umfangreich wäre, ist der Umzug in eine komplett barrierefreie Wohnung der letzte Ausweg. In diesem Fall können Pflegebedürftige bei der Pflegekasse jedoch ebenfalls eine Kostenübernahme beantragen.

So stellen Sie einen Antrag auf Fördermittel

Um an die Fördermittel zu gelangen, geht in Deutschland nichts ohne Antrag. Der einfache Erhalt eines Pflegegrads zieht noch keine automatische Auszahlung des Zuschusses nach sich. Der Antrag ist an die Pflegekasse zu richten und kann völlig formlos in Schriftform erfolgen. Notwendig sind lediglich einige zentrale Informationen:

  • Vollständiger Name des Pflegebedürftigen
  • Anschrift
  • Kontoverbindung
  • Schriftliche Beschreibung der geplanten Baumaßnahme
  • Fotos des Bereichs der umgebaut werden soll (optional)
  • Kostenvoranschlag eines Handwerksbetriebs
  • Informationen zu in der Vergangenheit gewährten Zuschüssen zur Wohnraumanpassung

Wichtig:

Wer den Kostenzuschuss für die Wohnraumanpassung erhalten möchte, muss den Antrag noch vor der Durchführung der baulichen Maßnahme stellen. Erst wenn die Zusage erfolgt, darf mit den Umbaumaßnahmen begonnen werden. Wer schon vorher mit dem Umbau startet, geht in der Regel leer aus.

Was passiert, wenn die Pflegekasse den Antrag ablehnt?

Trotz aller Planung und gründlicher Vorbereitung mit Hilfe der Pflegeberatung kann der Antrag zur Bezuschussung abgelehnt werden. Allerding muss die Pflegekasse nicht nur einen Ablehnungsbescheid zuschicken, sondern gleichzeitig auch eine umfassende Begründung nach § 35 SGB X.

Damit müssen Sie sich allerdings nicht abfinden. Binnen vier Wochen haben Sie ebenso wie bei der Überprüfung des Pflegegrads ein Widerspruchsrecht. Um die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu erhöhen, empfiehlt sich fachliche juristische Beratung.

Zusätzliche Mittel der KfW sichern

Selbst wenn es mit der Bezuschussung durch die Pflegekasse nichts wird, müssen Interessierte aber nicht auf finanzielle Unterstützung verzichten. Im Rahmen des Programms „Altersgerecht umbauen“ bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gleich zwei Förderoptionen für Bestandgebäude an.

Hinter dem Programm 159 steht ein zinsgünstiger Kredit in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Die Kreditförderung lässt sich direkt über die Hausbank beantragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, durch das Förderprogramm 455 einen Investitionszuschuss in Höhe von bis zu 6.250 Euro zu bekommen.

Letzterer muss im Gegensatz zum KfW-Kredit nicht zurückgezahlt werden. Die Mittel der KfW sind völlig unabhängig von der Pflegebedürftigkeit einer Person. Aus diesem Grund eignen sie sich auch hervorragend für Eigenheimbesitzer, die ihr Haus perspektivisch barrierefrei gestalten möchten.