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Unfallversicherung im Homeoffice

Was Sie beachten sollten

Das Homeoffice ist schon seit Jahren ein großes Thema. Mit dem Voranschreiten der Digitalisierung werden unsere Arbeitsmodelle ebenso wie die Produktionsprozesse der Unternehmen immer flexibler. Damit nimmt auch der Anteil der Beschäftigten und Selbstständigen, die ihrer Arbeit im Homeoffice nachgehen können zu.


Speziell seit dem Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 arbeiten Millionen Menschen gezwungenermaßen von zu Hause aus. Ein Gutes hat diese Krise ja. Sie beweist den zahlreichen Kritikern, dass die Arbeit aus dem Homeoffice in vielen Bereich möglich ist. Aber wie steht es eigentlich um den Versicherungsschutz im Homeoffice?


Schließlich kann es auch bei der Arbeit im eigenen Büro zu einem Unfall kommen. Wann greift die gesetzliche Unfallversicherung und wann ist eine private Unfallversicherung notwendig? Diesen und vielen weiteren Fragen zum Thema Unfallversicherung im Homeoffice wollen wir im Folgenden auf den Grund gehen.

 

Was Sie beachten sollten

Im Homeoffice kommen Berufliches und Privates zusammen

Die wirkliche Schwierigkeit bei der Arbeit im Homeoffice ist die Trennung zwischen Privatem und Beruflichem. Es ist schließlich so, dass die gesetzliche Unfallversicherung nur bei Arbeitsunfällen sowie bei Wegeunfällen, die direkt im Zusammenhang mit der Arbeit stehen, greift.

Kein Wunder, dass sich die Gerichte bei Beschäftigten im Homeoffice ständig mit der Frage „Arbeitsunfall oder kein Arbeitsunfall“ auseinandersetzen müssen. Dabei versucht die Rechtsprechung, die Fälle möglichst detailliert auseinanderzunehmen. Am besten lässt sich die Problematik, die sich in der Corona-Zeit für immer mehr Menschen stellt, aber anhand von Beispielen und Gerichtsurteilen erklären.

Beispiel 1: Der Sturz auf dem Weg zur Toilette

Wenn Sie in Ihrem Betrieb vor Ort arbeiten, sind dort alle Wege, die im Rahmen der Arbeitstätigkeit anfallen, durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das betrifft natürlich auch den Weg zur Toilette. Geht es nach dem Sozialgericht München (Aktenzeichen: S 40 U 227/18) gilt diese Regel im Homeoffice jedoch nicht. Im vorliegenden Fall war ein Beschäftigter nach dem Gang zur Toilette auf dem Weg zurück zum Schreibtisch gestürzt. Das Gericht lehnte die Argumentation, dass es sich um einen Arbeitsunfall handele ab.

Beispiel 2: Folgenreicher Sturz auf dem Weg zur Schule

Eine junge Mutter arbeitete im Homeoffice. Jeden Tag brachte Sie ihr Kind, ebenso wie bei der Präsenzarbeit zuvor, mit dem Fahrrad zur Grundschule. Als die Frau das Kind abgeliefert hatte, stürzte sie auf der vereisten Fahrbahn. Dabei brach sie sich den Ellenbogen. Kein Problem, schließlich gilt seit 1971: Wegeunfälle auf dem Weg zum Arbeitsplatz sind im gesetzlichen Unfallschutz integriert. Also versuchte die Krankenkasse der jungen Frau, die Behandlungskosten in Höhe von 19.000 Euro von der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet zu bekommen.

Da die gesetzliche Unfallversicherung die Forderung ablehnte, landete der Fall letztlich vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Sowohl das Landessozialgericht als auch das in nächster Instanz angerufene Bundessozialgericht erkannten den Sturz nicht als Arbeitsunfall an. Damit bestand für die Frau kein gesetzlicher Unfallschutz.

Beispiel 3: Treppendrama die Erste

Christian B. aus Ulm knurrte nach drei Stunden im Homeoffice in seinem Dachgeschoss der Magen. Er ging hinunter in die im Erdgeschoss gelegene Küche, um sich einen Kaffee und eine Rosinenschnecke zu holen. Auf der Treppe rutschte Christian B. weg und fiel zehn Stufen hinunter. Dabei zog er sich einen Bruch des Schlüsselbeins und der Schulter zu.

Schon seit einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2016 ist leider bekannt: In einem solchen Fall besteht kein gesetzlicher Unfallschutz. Und das, obwohl die regelmäßige Nahrungsaufnahme zur Aufrechterhaltung der Arbeitskraft dient und damit eigentlich im Interesse des Unternehmens ist.

Das Bundessozialgericht bezeichnete die Aufnahme von Nahrung und Getränken jedoch als „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“, für die kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehe. In der Urteilsbegründung heißt es, dass der Arbeitgeber nicht für die Risiken in privaten Wohnungen von Beschäftigten verantwortlich gemacht werden könne. Dementsprechend greife auch der gesetzliche Versicherungsschutz nicht. (Aktenzeichen B 2 U 5/15 R).

Beispiel 4: Treppendrama die Zweite

Warum noch ein Treppensturz? Ganz einfach, da Treppenstürze in der Unfallstatistik gerade im Homeoffice sehr weit vorne rangieren. Dieser Fall nimmt jedoch einen völlig anderen Ausgang als der Fall von Christian B. Nina R. war Community Managerin bei einem großen Handelsunternehmen. Sie kam nach der Mittagspause aus dem Wohnzimmer, um ein Telefonat mit dem Geschäftsführer zu führen, um das sie von diesem gebeten worden war.

Dazu wollte Sie in das in ihrem Keller befindliche Heimbüro gehen. Auf dem Weg nach unten rutschte auch sie aus. Bei dem Sturz zog sie sich eine schwere Wirbelsäulenverletzung zu, die das Arbeiten für einige Monate unmöglich machte. Auch hier wollte die zuständige Berufsgenossenschaft (Handel und Warenlogistik) BGHW keinen Arbeitsunfall anerkennen.

Die Begründung war ähnlich: Der „Arbeitgeber“ könne nicht für Risiken innerhalb des privaten Wohnraums haften, die nichts mit der direkten Berufstätigkeit zu tun hätten. Zudem bestehe für die Kellertreppe zwischen den privat und beruflich genutzten Räumen kein Versicherungsschutz.

Überraschenderweise urteile das Bundessozialgericht hier zugunsten der Geschädigten Nina R. Das Urteil begründeten die Richter unter anderem damit, dass Nina R. auf dem Weg in den Keller war, um einer dienstlichen Anweisung des Geschäftsführers zu folgen. Zudem stellte man fest, dass das Telefonat eine wichtige Aufgabe im Interesse des Unternehmens gewesen sei.

Beispiel 5: Der USB-Stick

Bevor wir zur Quintessenz der Thematik Unfallversicherung im Homeoffice kommen, noch ein letztes Beispiel: Ilya E. arbeitete in seinem Arbeitszimmer und bemerkte, dass ihm für den nächsten Arbeitsgang einige wichtige Dokumente fehlten. Diese waren auf einem USB-Stick abgespeichert, der sich noch in der Manteltasche im Flur befand. Auf dem Weg in den Flur stolperte Ilya E. über eine Türschwelle, schlug mit dem Knie auf dem Fliesenboden auf und brach sich die Kniescheibe.

Tatsächlich gab das zuständige Sozialgericht dem Anliegen von Ilya E. statt. Die Richterinnen und Richter sahen es als erwiesen an, dass es sich um einen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung am Arbeitsplatz handele. Zudem sei das Beschaffen der Dokumente für die weitere Arbeit und damit für das Unternehmen zwingend erforderlich gewesen.

Juristisches Zwischenfazit – Unfall ist nicht gleich Unfall

Sie sehen, das Thema Unfallversicherung im Homeoffice ist komplex und lässt von Fall zu Fall Interpretationsspielraum. Grundsätzlich gilt aber: Tritt ein Unfall im Homeoffice infolge einer direkten beruflichen Tätigkeit ein, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Steht die Tätigkeit dagegen nicht im direkten Zusammenhang mit der ausgeübten Arbeit, handelt es sich um einen Freizeitunfall. Das hat auch durchaus einen Sinn.

Schließlich ist jeder Arbeitnehmer für die sichere Einrichtung seiner Wohnung selbst verantwortlich. Mit dieser Regelung soll vor allem verhindert werden, dass Arbeitgeber bzw. Berufsgenossenschaften sowie die gesetzliche Unfallversicherung für privat verschuldete Stolperfallen und Gefahrenquellen aufkommen müssen.

Nichtsdestotrotz entsteht durch diesen Grundsatz eine enorme Versicherungslücke, die nur die wenigsten Beschäftigten bewusst ist. Ein Treppensturz in der Mittagspause ist, wie Sie sehen, nicht das Gleiche wie ein Treppensturz auf dem Weg zu einem dienstlichen Telefonat oder einer Videokonferenz.


Quintessenz: „Wer im Homeoffice etwas tut, das nicht in direktem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht, genießt keinen gesetzlichen Unfallschutz und muss damit große finanzielle Nachteile in Kauf nehmen.


Abgrenzung von Tätigkeiten ist im Homeoffice schwer – Beweise sammeln

Arbeitsunfälle von sogenannten Freizeitunfällen zu unterscheiden – das endet im Bereich Homeoffice meist in juristischen Spitzfindigkeiten. Schließlich lässt sich kein eindeutiger Zusammenhang zwischen Weg, Ort und Zeit definieren. Umso wichtiger ist es, dass Sie bei einem Arbeitsunfall schnell und umfassend „Beweise“ sichern und Nachweise erbringen.

Lassen Sie sich ein Schriftstück Ihres Vorgesetzten ausstellen, schildern Sie einem Arzt oder einem Bekannten möglichst detailliert den Unfallhergang, so dass Sie diesen als Zeugen benennen können. Idealerweise hat es sogar jemand aus Ihrem Haushalt mitbekommen, der als Zeuge auftreten kann. Ein idealer Nachweis sind auch Anruflisten oder Terminkalender, sodass sich die Daten mit den Unfalldaten in Verbindung bringen lassen.

Echten Schutz bietet nur eine private Unfallversicherung

Es klingt eigentlich wie blanker Hohn. Da werden Sie ins Homeoffice geschickt und wollen sich nur schnell einen Kaffee machen, um wieder voller Energie arbeiten zu können – und sind dabei nicht einmal gesetzlich unfallversichert. Natürlich können Sie den Weg über die deutsche Sozialgerichtsbarkeit beschreiten.

Dieser ist jedoch nur in den seltensten Fällen erfolgreich. Auch, weil es an stichhaltigen Beweisen für einen „Arbeitsunfall“ mangelt. Lassen Sie sich nicht auf diese Form des Russisch Roulette und die damit verbundenen juristischen Streitigkeiten ein. Mit einer privaten Unfallversicherung schließen Sie diese eklatante und bisweilen ungerecht anmutende Versicherungslücke ganz einfach.

Ihr Vorteil: Sie verfügen mit einer privaten Unfallversicherung nicht nur über einen lückenlosen Unfallschutz im Homeoffice. Auch alle anderen Haushaltsunfälle oder Unfälle bei sportlichen Aktivitäten in der Freizeit sind so mit einem leistungsstarken Versicherungsschutz versehen.

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