Das Pflegeunterstützungsgeld

Was Sie zur staatlichen Hilfe wissen müssen

Ein Pflegefall in der Familie kündigt sich nicht immer über einen längeren Zeitraum an. Häufig genug führt ein Unfall oder eine schwere Erkrankung zu einer akuten Pflegebedürftigkeit. Aber auch die Erkrankung einer pflegenden Person kann dazu führen, dass Sie kurzfristig akut einspringen müssen. Für einen solchen Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass Sie sich als Arbeitnehmer:in für bis zu zehn Tage unbezahlt freistellen lassen können.

Der Nachteil dieser Freistellung zur Pflege einer nahe angehörigen Person ist allerdings der Lohnausfall. Das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld soll diesen Ausfall zumindest etwas ausgleichen. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, wie sich das Pflegeunterstützungsgeld berechnet und wie Sie die Leistung beantragen.

Was Sie zur staatlichen Hilfe wissen müssen

Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Beim sogenannten Pflegeunterstützungsgeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung. Diese wird von der gesetzlichen Pflegeversicherung bzw. der privaten Pflegeversicherung gezahlt, um ein entgangenes Arbeitsentgelt zumindest anteilig auszugleichen. Die Auszahlung deckt einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen ab, der für die Pflegezeit eines nahen Angehörigen aufgewendet wird.

Der Anspruch auf die Leistung ist in § 44a SGB XI gesetzlich verankert. Ins Leben gerufen wurde die Unterstützungsleistung im Jahr 2015 im Rahmen der Verabschiedung des Pflegezeitgesetzes, um berufstätigen Angehörigen die Organisation der Pflege von nahen Familienangehörigen zu ermöglichen.

Vorsicht: Pflegeunterstützungsgeld nicht mit Pflegegeld verwechseln

Bei beiden Unterstützungen handelt es sich um unterschiedliche Leistungen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird lediglich für bis zu zehn Tage gezahlt und dient dazu, kurzfristige Verdienstausfälle eines Pflegenden zu überbrücken. Das Pflegegeld ist eine dauerhafte monetäre Leistung, die der pflegebedürftige Angehörige über einen längeren Zeitraum erhält.

Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen

Das Pflegeunterstützungsgeld erhalten Sie nicht einfach so. Vielmehr müssen Sie für den Erhalt einen Antrag bei der Pflegekasse stellen und dazu gleich eine ganze Reihe an Voraussetzungen erfüllen. Die folgenden Punkte müssen für einen erfolgreichen Antrag erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine akute Pflegesituation handeln. Akut heißt in diesem Kontext, dass die Situation plötzlich und unerwartet eingetreten ist. Fälle, in denen sich die Pflegebedürftigkeit über mehrere Wochen oder gar Monate abgezeichnet hat, gelten nicht als akut.
  • Die Person, die den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellt, muss ein naher Angehöriger gemäß der Definition des Pflegezeitgesetzes sein. Wer in diese Kategorie fällt, erfahren Sie im entsprechenden Absatz.
  • Der Antrag muss unmittelbar an die Kranken- bzw. Pflegekasse gestellt werden, sobald die Pflegesituation absehbar ist.
  • Die zu pflegende Person muss durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bzw. das Unternehmen MEDICPROOF bei Privatversicherten bereits als pflegebedürftig eingestuft worden sein. Alternativ muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, dass die Pflegebedürftigkeit nach aktueller Faktenlage höchstwahrscheinlich ist.
  • Grundlage für den Erhalt der Leistung ist die aktive Beanspruchung der „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ gemäß § 2 des Pflegezeitgesetzes.
  • Die antragstellende Arbeitnehmerin bzw. der antragstellende Arbeitnehmer darf während der beantragten Auszeit in keiner Form eine Fortzahlung des Lohns durch den freistellenden Arbeitgeber erhalten.
  • Der Angehörige der pflegebedürftigen Person darf sich im Zeitraum der Antragstellung nicht in Familienpflegezeit (§ 2 und § 3 Familienpflegezeitgesetz) bzw. in Pflegezeit (§ 3 Pflegezeitgesetz) befinden.

Welche Personen gelten als „nahe Angehörige“?

Den Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld kann nicht jeder geltend machen. Sie müssen ein naher Verwandter bzw. naher Angehöriger der betroffenen Person sein. Dazu gehören in erster Linie Eltern, Großeltern, Stiefeltern sowie Geschwister und Schwägerinnen bzw. Schwager. Auch Kinder (inkl. Adoptivkinder), Enkel sowie Ehegatten zählen zu den nahen Angehörigen.

Komplettiert wird das Spektrum durch Lebenspartner, Partner in eheähnlichen Gemeinschaften sowie Kinder, Adoptivkinder oder Pflegekinder von Ehepartner:innen bzw. Lebenspartner:innen. Ausnahmen von dieser Regel sind nicht möglich. Somit fallen zum Beispiel Tanten, Onkel, Neffen sowie Nichten aus der Regelung heraus.

So berechnet sich das Pflegeunterstützungsgeld

Eines vorweg: Das Pflegeunterstützungsgeld deckt nicht den tatsächlichen Lohnausfall ab. Tatsächlich liegt die Übernahme nur bei 90 Prozent des entgangenen Nettolohns. Diese Praxis ist durchaus kritisch zu sehen, zumal eine Differenz von nur zehn Prozentpunkten im Gesamthaushalt der Kranken- und Pflegekassen im Vergleich zu anderen Auslagen im Rahmen der Pflege kaum ins Gewicht fällt.

Weiterhin darf das Pflegeunterstützungsgeld laut § 223 Abs. 3 SGB V 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht überschreiten. Damit ergibt sich für das Jahr 2022 folgende Berechnung:

Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2022 bei 58.050 Euro. Auf den Tag heruntergebrochen sind dies 161,25 Euro. Demnach erhalten Sie maximal 70 Prozent von 161,25 Euro als Lohnersatz. Das entspricht pro Kalendertag einer Höchstsumme von 112,87 Euro. Wer deutlich mehr verdient, muss trotz Unterstützung also mit erheblichen Einbußen leben.

Hinweis: Besonderheiten bei Beamten

In der Regel gelten für Beamt:innen gesonderte Regeln im Hinblick auf die kurzzeitige Arbeitsverhinderung für die Pflege. Oftmals wird dies im Rahmen eines Gehaltsvorschusses geregelt. Sollten Sie Beamtin oder Beamter sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Dienstherrn, um mehr über die in Ihrem Bundesland geltenden Regularien zu erfahren.

Muss ich auf Pflegeunterstützungsgeld Sozialabgaben zahlen?

Ja, ebenso wie bei Ihrem Gehalt müssen Sie auf das erhaltene Pflegeunterstützungsgeld Sozialabgaben leisten. Das umfasst sowohl die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung als auch zur Renten- und Krankenversicherung. Dabei werden die Beiträge bei gesetzlich versicherten Pflegebedürftigen jeweils zur Hälfte von Ihnen sowie von der Krankenversicherung der pflegebedürftigen Person getragen. Besteht eine private Krankenversicherung, können Sie einen Antrag auf entsprechende Zuschüsse stellen.

Schritt für Schritt: So gehen Sie im Einzelfall vor

• Schritt 1: Überprüfen Sie zunächst, ob Sie einen Anspruch auf den Erhalt von Pflegeunterstützungsgeld haben. Werfen Sie dazu einen Blick auf die Liste für die notwendigen Voraussetzungen.

• Schritt 2: Im nächsten Schritt müssen Sie Ihren Arbeitgeber über die Freistellung für die kurzzeitige Akutpflege informieren.

• Schritt 3: Ist die Information raus, können Sie den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld ausfüllen und bei der zuständigen Kranken- bzw. Pflegekasse einreichen.

• Schritt 4: Besorgen Sie sich schnellstmöglich eine Bescheinigung einer behandelnden Ärzt:in, das die akute Pflegebedürftigkeit bestätigt. Reichen Sie dieses ebenfalls bei der Pflegekasse ein.

• Schritt 5: Im letzten Schritt beschaffen Sie bei Ihrem Arbeitgeber eine Entgeltbescheinigung, die Auskunft über Ihren tatsächlichen Verdienstausfall gibt. Auch diese reichen Sie bei der Pflegekasse ein.

Wichtige Hinweise zur Information des Arbeitgebers

Grundsätzlich erfolgt die Meldung über die Freistellung ebenso wie eine Krankmeldung. Es überrascht Sie vielleicht, aber Sie haben einen Anspruch auf die unmittelbare Freistellung für die akute Pflege, ohne dass Sie dazu einen formellen Antrag stellen.

Wichtig ist lediglich, dass Sie Ihren Arbeitgeber unmittelbar darüber informieren, dass Sie eine Freistellung gemäß § 2 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen möchten. Beachten Sie bitte, dass Ihr Arbeitgeber eine Bescheinigung über die dringende und kurzfristige Pflegebedürftigkeit der betroffenen Personen verlangen kann. Das ist jedoch kein Problem, da Sie diese Bescheinigung für die Pflegekasse ohnehin besorgen müssen.

So beantragen Sie Pflegeunterstützungsgeld

Um das Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, müssen Sie einen form- und fristgerechten Antrag stellen. Wichtig: Stellen Sie den Antrag erst, wenn Sie alle Voraussetzungen für die erfolgreiche Antragstellung geprüft haben. Achten Sie dabei auf die folgenden Punkte:

  1. Das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden und nicht bei Ihrer Pflegekasse!
  2. Laden Sie das für den Antrag notwendige Formular von der Website des Versicherers herunter. Alternativ können Sie das Formular auch telefonisch beantragen.
  3. Stellen Sie den Antrag möglichst frühzeitig, damit Sie so schnell wie möglich eine Zusage für die Lohnausfallleistung erhalten. Schon sobald sich eine akute Pflegebedürftigkeit herausstellt, können Sie den Antrag stellen.
  4. Fügen Sie dem Antrag in jedem Fall eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit bzw. die wahrscheinlich anstehende Pflegebedürftigkeit der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes bei. Ebenfalls zu den Antragsunterlagen gehört ein Nachweis Ihres Arbeitgebers über den zu verzeichnenden Lohnausfall. Sollten die Bescheinigungen nicht unmittelbar vorliegen, können Sie diese auch nachreichen.

Zusätzliche Sicherheit durch eine private Pflegezusatzversicherung

Finanzielle Sicherheit ist gerade im Hinblick auf eine mögliche Pflegebedürftigkeit ein gutes Ruhekissen. Wer möchte sich schon zwischen seinem Geldbeutel und einer adäquaten Pflege entscheiden müssen? Immerhin ist die Wahrscheinlichkeit, im Laufe des Lebens einmal pflegebedürftig zu werden groß. Schließlich steigt die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland aufgrund der zunehmenden Lebenserwartung seit Jahren an.

Zahlenquelle zur Grafik

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