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Mit dem Kind ins Krankenhaus – Alles zum „Rooming-in“

Wenn das eigene Kind ins Krankenhaus muss, ist die Sorge in der Familie groß. Viele Dinge gilt es zu planen und nur die Genesung des Nachwuchses steht im Mittelpunkt aller Bemühungen.

Doch schnell kommen Gedanken auf: Muss ich mein Kind im Krankenhaus alleine lassen? Kann ich ihm in dieser schwierigen Phase beistehen? Oder beschränkt sich meine Fürsorge auf die kurzen Besuchszeiten im Krankenhaus? Die Antwort auf diese Fragen heißt „Rooming-in“. Was genau sich hinter der Begleitung im Krankenzimmer verbirgt, erläutern wir im Folgenden.

Als Begleitperson mit ins Krankenzimmer

Gerade für kleine Kinder ist die elterliche Fürsorge unersetzlich. Allein unter Fremden würde ein Kind sicher nicht so schnell gesund genesen wie mit den vertrauten Eltern um sich herum. Aus diesem Grund gibt es das sogenannte Rooming-in, das die meisten Menschen durch die übliche Praxis bei einer Geburt kennen.

Unmittelbar nach der Geburt sind Mutter und Kind auf medizinische Betreuung angewiesen. Beide erholen sich jedoch bald, wobei das Neugeborene unter Beobachtung bleiben muss. Die Mutter hat daher keinen Anspruch mehr auf ein Krankenbett, kann aber trotzdem bei ihrem Kind bleiben. Begründet ist dies im Rooming-in, welches besagt, dass Begleitpersonen bei ihren in Behandlung befindlichen Kindern bleiben dürfen, wenn dies medizinisch notwendig ist.

Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit spielt dabei die entscheidende Rolle. Rooming-in ist immer dann erlaubt, wenn ein Krankenhausarzt die Notwendigkeit attestiert.

Datenquelle zur Grafik

Die Kostenfrage beim Rooming-in

Grundsätzlich gilt, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Unterbringung der Begleitperson immer dann übernehmen, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht. Wichtig ist jedoch, dass es in Deutschland keine einheitliche Regelung zur Kostenübernahme beim Rooming-in gibt.

Im Normalfall können Eltern davon ausgehen, dass die Krankenkassen einspringen, sobald das Kind das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Aber auch dies ist nur ein Grundsatz und kein Rechtsanspruch. Betroffene Begleitpersonen sollten sich vor dem Krankenhausaufenthalt mit ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung setzen und die Kosten besprechen.

Wie viel das Krankenhaus für die Unterbringung der Begleitperson in Rechnung stellt, lässt sich nicht pauschal sagen. Beträge zwischen 50 und 75 Euro pro Tag gelten als realistisch. Die Begleitperson muss übrigens nicht mit dem Patienten verwandt sein. Entscheidend sind allein die medizinischen Gründe, die der Krankenhausarzt einer klar definierten Begleitperson bescheinigt.

Regelungen im Sozialgesetzbuch

Zwar gibt es in Deutschland keine gesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung des Rooming-in, jedoch existieren Gesetzestexte, die sich allgemein mit der Begleitperson befassen. So ist in § 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB 5) geregelt, dass die Leistungen der Krankenkassen die aus medizinischen Gründen erforderliche Mitaufnahme von Begleitpersonen umfassen.

Ist dies in der stationären Einrichtung nicht möglich, ist die Unterbringung außerhalb des Krankenhauses zulässig. Wie die jeweiligen Krankenkassen die Regelungen des Sozialgesetzbuches ausgestalten, sollten Betroffene im Einzelfall erfragen.


Rooming-in-Angebote finden

Liegt die Einweisung ins Krankenhaus durch den Hausarzt vor, versuchen Eltern natürlich, die bestmöglichen Bedingungen für ihre Kinder zu finden. Rooming-in-Leistungen können von Krankenhaus zu Krankenhaus unterschiedlich sein. Empfehlenswert sind echte Kinderkliniken mit pädiatrischem Fachpersonal.

Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin bietet auf ihrer Website eine entsprechende Suche an. Allerdings können auch Kinderkliniken nicht pauschal ein Einzelzimmer für Kind und Begleitperson garantieren, weshalb Eltern sich am besten vorab über die Leistungen des Krankenhauses informieren sollten.

Noch ein Hinweis zu den Leistungen für Alleinerziehende mit mehreren Kindern: Die Betreuung von Geschwisterkindern kann der alleinerziehende Elternteil häufig über einen freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe organisieren. Außerdem übernehmen die Krankenkassen oft die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn die Geschwisterkinder sonst allein gelassen wären.

Checkliste: Mit dem Kind ins Krankenhaus

Geht eine Begleitperson mit ihrem Kind in einen geplanten Krankenhausaufenthalt, sollten einige Dinge nicht im Koffer fehlen. Dazu gehören folgende Dinge, zu denen natürlich auch wichtige Dokumente zählen:

  • Bequeme Kleidung und Schlafzeug für mehrere Tage
  • Waschartikel
  • Kuscheltiere
  • Spieluhr oder andere Medien
  • Schnuller
  • Spielzeug oder Bücher
  • Eigene Kinderbettwäsche
  • Hausschuhe
  • Fotos von anderen Familienmitgliedern
  • Medikamente
  • Hygieneartikel wie Windeln, Feuchttücher, Zahnbürste oder Zahnpasta (je nach Alter)
  • Überweisung des behandelnden Arztes
  • Krankenversicherungskarten
  • Impfpass und Kinderuntersuchungsheft
  • Unterlagen über frühere Untersuchungen wie Röntgenbilder

Verdienstausfall der Begleitperson

Geht eine erwachsene Begleitperson mit ihrem Kind ins Krankenhaus, so ist das Thema Verdienstausfall nicht zu vernachlässigen. Ist die medizinische Notwendigkeit bescheinigt und die Begleitung somit offiziell, ist im nächsten Schritt die Erstattung des Verdienstausfalls zu prüfen.

Die Besonderheit hierbei ist, dass nicht die Krankenkasse der Begleitperson, sondern die Krankenkasse der zu behandelnden Person für die Erstattung zuständig ist. Hintergrund ist, dass die stationäre Mitaufnahme eine Nebenleistung zur stationären Behandlung ist und somit die gleiche Krankenkasse die Erstattung vornimmt. Ansprüche auf das übliche Kinderkrankengeld bestehen bei der stationären Mitaufnahme nicht.

Den Krankenkassen wird empfohlen, den Verdienstausfall in voller Höhe zu erstatten, wobei es Abweichungen gibt. Um die genaue Vorgehensweise der jeweiligen Krankenkasse zu erfahren, sollten Betroffene die Leistungen im Vorfeld abklären.

Sonderfall Menschen mit Behinderungen

Natürlich benötigen nicht nur Kleinkinder eine intensive Fürsorge. Auch körperlich oder geistig behinderte Menschen sind in hohem Maße auf ihre Alltagsbegleiter angewiesen, oft sogar von ihnen abhängig. Damit behinderte Menschen bei einem Krankenhausaufenthalt nicht auf sich allein gestellt sind, gilt auch in diesen Fällen das Rooming-in.

Die Begleitperson sollte sich jedoch vorsorglich mit der gesetzlichen Krankenkasse absprechen. Gleiches gilt für Begleitpersonen von Demenzkranken, psychisch Kranken oder ähnlichen Fällen.


Mit der Krankenhauszusatzversicherung auf der sicheren Seite

Wie wir feststellen mussten, gibt es in Deutschland keine einheitliche Regelung für die Kostenübernahme von Krankenhausaufenthalten durch Begleitpersonen. Damit Betroffene nicht plötzlich auf vierstelligen Rechnungen sitzen bleiben, ist eine Krankenhauszusatzversicherung eine gute Alternative.

MAXCARE bietet beispielsweise eine Police an, die unabhängig vom Alter der zu behandelnden Person die Kosten für Rooming-in übernimmt. Für die Kostenübernahme ist lediglich die medizinische Notwendigkeit durch einen Krankenhausarzt erforderlich, sodass böse Überraschungen mit der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossen sind.

Sollten Sie Fragen zu den Versicherungsleistungen von MAXCARE haben, steht Ihnen unser kompetentes Fachpersonal unter der E-Mail-Adresse maxcare@muenchener-verein.de gerne beratend zur Seite.